FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

Versorgungslücke respektive einen Ver- dienstausfall hat, wenn er weiterarbeitet, und damit auch einen Bedarf an Versiche- rungsschutz. Bekommt der Kunde seine volle Regelaltersrente, sollte die KTG durchaus enden, sonst könnte sich der Versicherte unzulässig bereichern. „Bei Kleinstrenten sollte die KTG aber weiter- laufen“, so Thummet. Eine formaljuristische Auslegung hält er deshalb für den falschen Weg. Hier wäre zu beurteilen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Passus in den AVB verstehe. Um die Sache eindeutig zu machen, müsste der Versicherer dann schon reinschreiben, dass der Versicherungsnehmer keinen Leistungs- anspruch hat, wenn er „irgendeine Rente, unabhängig von deren Höhe“ bezieht, ndet Thummet. Eindeutige Urteile „Den gedanklichen Ansatz, dass die Ent- scheidung des KTG-Versicherers ungerecht- fertigt ist, kann ich gut nachvollziehen“, bestätigt Sebastian Lux von der Kanzlei Dr. Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer & Kollegen in Nürnberg. „Leider bewerten Rechtsprechung und juristische Literatur die Frage einhellig anders“, sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht. So entschied das OLG Nürnberg bereits 2012, dass eine Klausel, die eine Beendigung der KTG-Versicherung bei Bezug einer Alters- rente, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, nicht unan- gemessen ist und es dabei auch nicht auf die Höhe der Rente ankommt (Az. 8 U 760/12). Der KTG-Schutz darf entfallen, wenn ein Einkommen verfügbar ist, das ein Substitut für den Verdienstausfall dar- stellt, bestätigte das OLG Braunschweig 2018 (Az. 11 U 73/17). Auch in diesem Beschluss wird betont, dass es dabei nicht auf die Höhe der Rente ankommt. Letzt- lich entschied auch das Brandenburgische OLG 2020, dass ein Arzt, der seine Praxis weiterführt, keinen Anspruch mehr auf KTG hat (Az. 11 U 150/17). „Mich persönlich überzeugt dies nicht, denn eine kleine Rente ist ja kein Substitut bei Verdienstausfall des konkret noch viel höheren Einkommens“, betont Lux. Aller- dings wäre ein Rechtsstreit für Kramer womöglich der berühmte „Kampf gegen Windmühlen“, da die OLG-Urteile bislang alle stets den Versicherern recht gegeben haben. Sinnvoller sei eine Beschwerde beim Vorstand der Inter und auch beim PKV-Ombudsmann, der bekanntlich kos- tenlos schlichten kann. Das tut der Kunde und schreibt zusätzlich auch die Finanzauf- sichtsbehörde Ba n an. In den Schreiben moniert er, dass er zweieinhalb Monate ohne jegliche Bezüge dastand und sich von Sachbearbeitern der Inter sagen lassen musste, dass es sein Problem sei, wenn er weiterarbeitet. Kramer will von der Inter keine weiteren Aus üchte, sondern das seiner Meinung nach geschuldete Krankentagegeld. Doch das Beschwerdemanagement des Versiche- rers antwortete nur: „Nachdem Sie sich mit Ihrem Anliegen auch an die Ba n ge- wandt haben,wurden wir von dort zu einer Stellungnahme aufgefordert. Diese werden wir der Ba n gegenüber abgeben. Sie er- halten im Anschluss von der Ba n einen ausführlichen Bericht.“ Kramer emp ndet das als ignorant. „Man wendet sich an den Versicherer direkt, wird aber mit einer Ant- wort der Ba n vertröstet“, empört er sich. Ombudsmann entscheidet Seine Ho nungen liegen nun bei Heinz Lanfermann, dem Ombudsmann für die private Krankenversicherung. Der Schlich- ter hat den Eingang der Beschwerde inzwi- schen bestätigt und wird sich nun mit der Inter auseinandersetzen, Ausgang o en. Von den fast 4.300 abgeschlossenen Schlichtungsanträgen 2022 waren immer- hin 21,4 Prozent von Erfolg für die Kun- den gekrönt. DETLEF POHL FP » 210 Euro Altersrente im Monat sollen der Grund sein, dass meine Versicherung aufgehoben wird? « Axel Kramer, Versicherungskunde Sebastian Lux, Fachanwalt für Versicherungsrecht: „Ein Rechtsstreit wäre wohl der berühmte Kampf gegen Windmühlen.“ Harald Thummet, Versicherungsmakler: „Bei Kleinstrenten sollte die Krankentagegeld- versicherung weiterlaufen.“ fondsprofessionell.de 2/2023 289 FOTO: © KANZLEI DR. WIEDEMANN, DR. BRONNENMEYER, DR. ZEUG, DATZER & KOLLEGEN, HARALD THUMMET

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