FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023
Peter Beuth (CDU) bremste den Makler aus. „Es gelten die gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Absicherungen wie für die übrigen Tarifbeschäftigten“, hieß es in der Antwort des Wiesbadener Ministe- riums, die der Redaktion vorliegt. Diese Absicherungen seien auch bei Berufsun- fähigkeit „umfassend und benötigen inso- weit keinerlei Ergänzung“. Das verwundert. Der Makler schrieb zu- rück, dass Wachpolizisten keine Tätigkeit ausübten, die sich mit der eines Verwal- tungsangestellten des Landes vergleichen ließe. Das sei schon an den Arbeitszeiten und dem Tragen einer Schusswa e ersicht- lich – verbunden mit dem damit einher- gehenden Risiko der Dienstunfähigkeit. Teure Urteile Zugleich verwies Dietrich auf die nan- ziellen Folgen für das Land Hessen, falls ein unkündbarer Wachpolizist dienstun- fähig wird.Dann muss nämlich der Arbeit- geber einen gleichwertigen Arbeitsplatz bescha en, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt amMain mit Urteil vom 10.Mai 2021 (Az.: 2 Ca 6768/20).Das Land Hessen hatte einem Wachpolizisten, der krank- heitsbedingt an übermäßigem Schweiß- uss leidet und daher die vorgeschriebene Dienstkleidung und auch eine Wa e nicht mehr tragen konnte, per Änderungskündi- gung einen Job als Hausarbeiter angebo- ten. Der Mann wollte jedoch administr- ative Dienste im Bereich Wachen, Gewahr- sam und Objektschutzdienste antreten.Das Gericht wies die Änderungskündigung als sozialwidrig ab. Das Land Hessen müsse einen freien Arbeitsplatz landesweit prüfen und demWachpolizisten anbieten. Vor diesem Hintergrund schilderte der Makler demMinister, dass weitere negative Gerichtsurteile für das Land Hessen zu be- fürchten seien. „Wäre der Rahmenvertrag über eine angemessene BU/DU-Absiche- rung nicht eine wesentlich bessere Lösung für alle Betro enen und auch kostengüns- tig für das Land, dem damit keine Kosten und keine Verwaltungstätigkeiten entstün- den?“, fragte der Makler rhetorisch. Doch Beuths Ministerium blieb stur. „Die im gesetzlichen Versicherungsrecht und im Tarifrecht vorgesehenen Instrumente sind ausreichend“, heißt es in der neuerlichen Antwort an den Makler.Man sehe „derzeit keinen Bedarf an einer zusätzlichen sozial- versicherungsrechtlichen Absicherung“. Die hatte der Makler auch gar nicht im Blick, sondern eine private BU/DU-Absicherung mit dem hessischen Innenministerium als Versicherungsnehmer einer Rahmenverein- barung. Dazu bekam auch FONDS profes- sionell vomMinister keine Antwort.Wach- polizisten würden „nicht in Bereichen ein- gesetzt, wo Anhaltspunkte für eine erheb- liche Gefährdung gegeben sind“, so ein Sprecher des Ministeriums. Vom Verband der Unabhängigen in der Polizei ist dage- gen zu hören, dass Wachpolizisten auch im Polizeivollzugsdienst arbeiteten. Versicherer steht parat Das Ministerium argumentiert sogar, in Fällen einer eingeschränkten Erwerbsfähig- keit bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Dienst des Landes. Damit ist der Boden für weitere Arbeitsgerichtsprozesse bereitet – auf Kos- ten der Steuerzahler. „Eine vernünftige Absicherung über eine private BU/DU-Ver- sicherung dürfte deutlich preiswerter kom- men“, ist sich Dietrich sicher. „Der Bedarf ist objektiv da, und wir wollen eine schnel- le Aufbesserung, am besten per Rahmen- vertrag“, bestärkt Mirko Prinz, Präsident des Bundesverbandes Unabhängige in der Polizei, den Makler. Der Versicherer, dessen Namen Dietrich aktuell aus wettbewerbs- rechtlichen Gründen noch nicht nennen will, stünde bereit. DETLEF POHL FP » Der Bedarf an zusätz- licher BU-Absicherung ist objektiv da. « Mirko Prinz, Bundesverband Unabhängige in der Polizei Absicherung von Wachpolizisten bei Erwerbsminderung 1 Berufs-/Dienstunfähigkeit |Quelle:DRVBund/FrankDietrichFachmakler Absicherung Gesetzliche Erwerbsminderungsrente Privater BU/DU 1 -Zusatzschutz Tätigkeit Irgendeine Tätigkeit, wenn auch gar nicht praktisch verfügbar Versichert ist bisher ausgeübte Tätigkeit/Tagesablauf Einschränkung Restleistungsvermögen unter 6 bzw. 3 Stunden Einschränkung größer als 50 Prozent Monatliche Rente Im Schnitt 877 Euro bei unter 3 Stunden Leistungsvermögen; im Schnitt 437 Euro bei unter 6 Stunden Leistungsvermögen Aktuell maximal 1.000 Euro (bis 62 Jahre) fondsprofessionell.de 2/2023 291 FOTO: © BUNDESVERBAND UNABHÄNGIGE IN DER POLIZEI
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