FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023
lediglich schriftlich verfasst,mit Ort,Datum und Unterschrift versehen werden. Eine ö entliche Beglaubigung emp ehlt sich, wenn große Vermögen vorhanden sind. Soll der Bevollmächtigte auch Immo- biliengeschäfte tätigen, ist sie verp ichtend. Das gilt auch für eine Erbausschlagung. Ei- ne notarielle Beurkundung muss dann vor- liegen, wenn der Inhaber der Vollmacht das Recht haben soll, Kredite aufzuneh- men oder Firmenanteile zu veräußern. Für alle Bankangelegenheiten ist es gut, ergän- zend eine gesonderte Vollmacht auf Vor- drucken der Kreditinstitute zu erteilen. Empfehlenswert ist es auch, einer Voll- macht Anweisungen zumGebrauch beizu- fügen (siehe Kasten vorige Seite). Betreuer bestimmen Das dritte wichtige Dokument für den Notfallordner ist die Betreuungsverfügung. Damit legt der Verfasser schriftlich fest,wen das zuständige Gericht zu seinem rechtli- chen Betreuer ernennen soll, falls er seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Liegt keine Verfügung vor, so bestimmt das Betreuungsgericht, wer diese Funktion übernimmt. Es sei denn, es ist eine Vorsor- gevollmacht vorhanden. „Wer bereits eine Vollmacht erteilt hat, benötigt nicht unbe- dingt zusätzlich eine Betreuungsverfügung“, sagt Expertin Querling. Da Regelungslücken in einer Vorsorge- vollmacht, etwa durch Rechtsänderungen, nicht gänzlich auszuschließen sind, muss für einzelne Entscheidungen eventuell aber doch ein Betreuer bestellt werden. Daher ist es gut, die Vorsorgevollmacht um eine Betreuungsverfügung zu ergänzen. Wie beim Testament gilt auch für Voll- machten und Verfügungen, dass diejeni- gen, für die sie bestimmt sind, Zugang zu den Dokumenten haben müssen. „Daher ist es sinnvoll, den Bevollmächtigten ein Original auszuhändigen oder leicht auf- ndbar aufzubewahren“, erklärt Querling. Gut ist es auch, die Schriftstücke zusätzlich in das zentrale Vorsorgeregister der Bundes- notarkammer aufnehmen zu lassen und die Angehörigen darüber zu informieren. „Vorsorgedokumente bleiben wichtig, auch wenn zum 1. Januar dieses Jahres das Ehegattennotvertretungsrecht in Kraft ge- treten ist“,mahnt Querling. Denn das neue Regelwerk entfaltet nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner Wirkung, erstreckt sich lediglich auf die Gesund- heitssorge und endet nach sechs Monaten (siehe Kasten unten). Deshalb tun Finanzberater und Versiche- rungsvermittler auch weiterhin gut daran, ihre Kunden auf Verfügungen und Voll- machten hinzuweisen, die im Ernstfall ent- scheidend sind – so wie Vermögensbetreu- er Michael Löbbel. ANDREA MARTENS FP » Selbst wenn größere Vermögen vorhanden sind, ist testamentarisch oft nichts geregelt. « Michael Löbbel, Spiekermann & CO Neue Regeln: Das Notvertretungsrecht für Ehepartner Vorübergehende Befugnis: Für Ehepaare und eingetragene Lebenspart- ner gilt seit dem 1. Januar 2023 ein ge- setzliches Vertretungsrecht. Es besagt, dass der gesunde Ehe- oder Lebenspart- ner sich um bestimmte Angelegenheiten seines Partners kümmern darf, wenn dieser vorüber- gehend nicht dazu in der Lage ist. Damit wird die Bestellung eines rechtlichen Betreuers vermieden. Diese war zuvor notwendig, wenn der erkrankte Partner keine Vorsorgevollmacht oder Betreu- ungsverfügung hatte. Rund um das Thema Gesundheit: Nach dem Ehegattennotvertretungsrecht darf der gesunde Partner anstelle des erkrankten etwa in Untersuchungen und Operationen einwilligen oder diese ablehnen. Zudem hat er das Recht, über sogenannte frei- heitsentziehende Maßnahmen zu ent- scheiden, zum Beispiel darüber, ob der Erkrankte fixiert werden darf. Auch kann bei der Pflege- kasse ein Pflegegrad oder eine Kurzzeitpflege für den Ehe- oder Lebenspartner beantragt werden. Von der Krankenkasse darf der gesunde für den kranken Partner Leistungen einfordern, zum Bei- spiel eine Reha-Maßnahme oder die Erstattung von Fahrtkosten. Maßnahmen, die sich nicht direkt auf die Gesundheit des Partners beziehen, etwa die Übertragung des Vermögens oder der Verkauf einer Immobilie, sind vom Ehegatten- notvertretungsrecht nicht erfasst. Voraussetzung: Die Notvertretung kommt nur in Frage, wenn ein Arzt feststellt und schrift- lich bestätigt, dass der erkrankte Ehe- oder Lebenspartner nicht in der Lage ist, selbst seine Angelegenheiten zu regeln. Nur für sechs Monate: Das Ehegattennot- vertretungsrecht endet automatisch, sobald der Ehe- oder Lebenspartner wieder so weit genesen ist, dass er einwilligungs- und handlungsfähig ist. Es ist zudem auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt. SPEZIAL | VERFÜGUNGEN & VOLLMACHTEN Dokumente 312 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © ANNEMIEKE VEENEMAN | SPIEKERMANN & CO
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