FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

Stopp, Rechtsberatung! In der Generationenberatung oder der Ruhestandsplanung ist die Grenze zu unerlaubten Dienstleistungen schnell überschritten. Dann kann Ärger drohen. Was Berater dürfen – und was nicht geht. G enerationenberater und Ruhestands- planer kennen sich mit Verfügungen und Vollmachten, im Erbschafts- und im Steuerrecht meist sehr gut aus. Daher ge- schieht es oft ganz automatisch, dass ein Berater einen Kunden etwa über eine Vor- sorgevollmacht oder zu bestimmten For- mulierungen im Testament berät. Auch wer steuerlich ve mal den einen o Doch hier ist denn die Grenze Steuerberatung schritten. Das Pro sich oft nicht kl welche Dienstlei erlaubt und was ist. Ulrich Welze Unternehmer Brain Active aus erläutert, was Ber achten sollten. § Es ist imm wieder zu h ren, dass Genera nenberater und R standsplaner Rechtsberatung v men dürfen. Stim tatsächlich? Im würden sie die D tungen ja nur erbringen. ater keine anbieten gelt Para- htsdienst- ). Dieser t-Juristen dann er- e im Zu- anderen als reine rten sind. legt fest, dass Rechtsdienstleistungen, die im Rah- men einer Testamentsvollstreckung er- bracht werden, auch dann unbedenklich sind, wenn sie nicht von Juristen erbracht werden. In der Ruhestandsplanung und der Generationenberatung ist die Lage hingegen nicht so eindeutig umrissen. § Was ist denn erlaubt, undwowürde ein Berater schon die Grenze zur nicht mehr zulässigen Rechtsdienstleistung überschreiten? Ich verdeutliche es an einem Beispiel: Ein guter Generationenberater erkennt natür- lich, ob etwa bestimmte testamentarische Verfügungen später einmal zu Problemen führen werden. Darauf darf er einen Kun- den auch aufmerksamen machen und ihm empfehlen, das Testament von einem Erb- rechtler prüfen zu lassen. Der Berater darf es aber auf gar keinen Fall selbst neu auf- setzen. Das ist nur Rechtsanwälten oder Notaren erlaubt. Ich vergleiche es immer mit den Angeboten von Autozubehör: Ei- ne Unterbodenbeleuchtung darf ich als Autobesitzer kaufen, aber nicht einbauen, weil sonst die Betriebserlaubnis erlischt. § Wie sieht es mit Vorsorgevollmachten und Patienten- oder Betreuungsverfü- gungen aus, die in der Generationenbera- tung und der Ruhestandplanung eine wich- tige Rolle spielen? Dürfen Berater diese Dokumente für ihre Kunden erstellen? Nein, das dürfen sie auf gar keinen Fall. Die Erstellung solcher Dokumente ist ebenso wie das Aufsetzen von Testamenten als Rechtsdienstleistung ausschließlich Juristen vorbehalten. Berater sollten davon tunlichst die Finger lassen! ss, jetzt ist te Karte Im Fuß- edeutet nen Platz- is wegen n Foul- Beratern Konse- en, wenn rlaubte dienstleis- erbringen. rsiert ist, gibt schon der anderen Tipp. Vorsicht geboten, n zur Rechts- oder sind schnell über- blem ist nur, dass ar erkennen lässt, stung gerade noch bereits untersagt l, Inhaber der beratung Penzberg, ater be- er ö- tio- uhe- keine orneh- mt das merhin ienstleis- nebenbei Es ist richtig, dass die Ber Rechtsdienstleistungen dürfen.Was erlaubt ist, re graf 5 Absatz 1 des Rec leistungsgesetzes (RDG de niert, dass Nich Rechtsdienstleistungen bringen dürfen, wenn si sammenhang mit einer Haupttätigkeit stehen und Nebenleistungen zu bewe Absatz 2 des Paragrafen Schlu die ro fällig: ball b das ei verwe grobe spiels. drohen quenz sie une Rechts tungen » Berater dürfen Vorsorgedokumente für ihre Kunden nicht selbst erstellen. « Ulrich Welzel, Brain Active SPEZIAL | VERFÜGUNGEN & VOLLMACHTEN Rechtsberatung 320 /2023 fondsprofessionell.de 2 FOTO: © BY-STUDIO | STOCK.ADOBE.COM

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