FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

schen geschäftlichen und persönlichen Daten trennt“, sagt Herzog. Auch wenn es rechtlich nicht zu Schere- reien kommt, kann es für die Erben enorm aufwendig sein, wenn sie sich erst einmal auf die Suche nach der digitalen Hinter- lassenschaft des Verstorbenen begeben müssen und dann auch noch Zugangs- daten zu Accounts oder Apps fehlen. „Das sollte man sich zuerst einmal bewusst machen“, rät Anwalt Pfa . Im zweiten Schritt sei dann zu überlegen, was alles eigentlich zum eigenen Onlineerbe zählt und wie die einzelnen Rechtspositionen geregelt werden sollen. „Das ist keine Sache von fünf Minuten“, mahnt Pfa . Immer aktuell Viele Experten raten, zumindest eine immer aktuelle Liste mit wichtigen Zu- gangsdaten zu führen und diese auf einem verschlüsselten USB-Stick zu speichern (sie- he Kasten unten). Können Berater absehen, dass ein Kunde diesen Aufwand vermut- lich nicht betreiben wird, sollten sie ihm ans Herz legen, wenigstens die Zugangs- daten zum wichtigsten Rechner und die Haupt-E-Mail-Adresse zu dokumentieren. Wird tatsächlich eine Liste mit allen Zugangsdaten geführt, sollten Berater ihre Kunden auf einen sehr wichtigen Punkt aufmerksam machen. „Zuweilen wird empfohlen, die Dokumentation der Vor- sorgevollmacht beizufügen“, weiß Juristin Herzog. Das sei jedoch falsch. Schließlich muss der Bevollmächtigte das Dokument etwa bei Banken oder Behörden vorlegen. Und jeder, der einen Blick auf die Unter- lagen wirft, sieht die aufgelisteten Pass- wörter und Benutzernamen. Es sei auch problematisch, die Liste dem Testament hinzuzufügen. Dieses wird vom Nachlassgericht geö net und allen Erben in Kopie zugestellt. Vielleicht möchte der Erblasser aber gar nicht, dass jeder Erbe seine Cloud durchforsten kann. „Am besten ist es, testamentarisch fest- zuhalten, wer Zugri auf welche Inhalte erhalten soll“, rät Herzog. Die Betre enden erhalten dann eine Liste mit den Zugangs- daten. Bestimmte digitale Inhalte können auch einzelnen Personen im Vermächtnis- wege zugewendet werden. Aber: Der vermachte Gegenstand geht zunächst an die Erben, die ihn dann an die betre ende Person übertragen müssen. Und dann ist das Problem nicht, dass niemand das Pass- wort für den PC hat – sondern dass zu viele es haben. ANDREA MARTENS FP » Nicht alle Internetprovider geben digitale Daten ohne Weiteres heraus. « Stephanie Herzog, Peter & Partner Rechtsanwälte Rechtzeitig richtig regeln: Praktische Digital-Tipps Damit sich Erben möglichst leicht einen Überblick darüber verschaffen können, welche On- linedienste der Erblasser genutzt hat oder bei welchen Online- vermögensverwaltern Geld an- gelegt wurde, sollte bereits zu Lebzeiten Vorsorge getroffen werden. Berater tun gut daran, ihre Kunden dabei zu unterstützen. Mit dem Kunden: Verschaffen Sie sich gemeinsam mit dem Kunden zunächst einen Überblick über seine Onlineaktivitäten, über alle Accounts, und gehen Sie mit ihm durch, was im Todesfall damit passieren soll. Wer soll bei- spielsweise Zugang zu seinem E-Mail-Postfach erhalten? Sollen Profile in sozialen Netzwerken gelöscht werden? Was soll mit Daten auf End- geräten geschehen? Welche Verträge müssen gekündigt werden? Wo ist Geld angelegt? Gibt es Bitcoins? Dokumentation: Raten Sie dem Kunden, all seine Entschei- dungen zu dokumentieren. Es kann auch empfehlenswert sein, dass er eine Person seines Vertrauens sozusagen als „digitalen Nachlassverwalter“ oder einen Vorsorgebevollmächtigten bestimmt, der sich später um die Abwicklung des digitalen Erbes kümmern soll. In diesem Fall ist es wichtig, dass der Kunde die gewünschte Person mit einer entsprechenden Vollmacht ausstattet oder sie im Testament benennt. Vorab informieren: Bei einigen Anbietern von Onlinediensten besteht die Möglichkeit, Vor- sorgemaßnahmen zu treffen. Raten Sie Ihrem Kunden, sich bei den jeweiligen Unternehmen über die Bedingungen und Gestaltungsmöglich- keiten im Todesfall zu informieren. Die gewünsch- ten Maßnahmen sollten dann zügig in die Wege geleitet werden. Passwörter-Liste: In den meisten Fällen benötigen Erben Nutzernamen und Passwörter, um Zugang zu notwendigen Daten zu bekommen. Empfehlen Sie Ihren Kunden daher, ihre Zugangs- daten sauber zu dokumentieren, am besten auf einem USB-Stick. Die Dokumentation sollte dann in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Der Stick sollte verschlüsselt und sicher aufbe- wahrt werden. Im Erbfall muss er auffindbar sein. Soll er nur bestimmten Person zugänglich sein, sollten diese über den Aufbewahrungsort am besten schon zu Lebzeiten des Inhabers infor- miert werden. SPEZIAL | VERFÜGUNGEN & VOLLMACHTEN Digitales Erbe 330 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © PETER & PARTNER RECHTSANWÄLTE

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