FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

zehn Millionen Euro nötig, diese Summe werde auch von Service-KVGen erwartet. Ein Fonds, der weniger als zehn Millionen Euro Volumen hat, ergebe aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten auch für Anleger keinen Sinn. Am einfachsten haben es hier die Vermögensverwalter: Sie können das Startkapital meist bei ihren Kunden akquirieren. Auch Family O ces haben Zugri auf Seed Money. Geschichten für Vermittler Ist diese Hürde genommen, beginnt der eigentliche Vertrieb. Dieser laufe oft über freie Vermittler und Vermögensverwalter, die Morath zufolge für Boutiquen wichtige Vertriebspartner sind, weil sie ihren Kun- den auch Fonds mit kleinerem Volumen anbieten können. Bei Banken liegt die Mindestschwelle oft bei 100 Millionen Euro. „Beide möchten aber eine überzeu- gende ‚Story‘ hören und wissen, wer der Fondsmanager ist“, sagt Schilling. „Nur so können sie den eigenen Kunden glaubhaft machen, dass sie dessen Hintergrund ken- nen und ihm vertrauen.“Gute Geschichten können laut Morath etwa diejenigen erzäh- len, die bislang bei einem Investmenthaus als Analyst oder Portfoliomanager gearbei- tet haben, dort Spezialwissen erwerben konnten – und mit einem guten „Track Record“ zu überzeugen wissen. „Noch bes- sere Chancen, Anlegergeld einzusammeln, haben natürlich etablierte Manager, die bei einer großen Gesellschaft bereits spannen- de Fonds gemanagt haben und über Kun- denbeziehungen oder Bekanntheit verfü- gen und sich nun frei von Konzernzwän- gen entwickeln oder verwirklichen möch- ten“, so der ehemalige Vertriebschef von Flossbach von Storch. Solche Kandidaten dürften kein großes Problem haben, Seed Money einzuwerben und später im Ver- trieb platziert zu werden. Die eigene Story ist aber nicht alles. Die Branchenkenner empfehlen, sich für den Vertrieb Hilfe zu suchen: Ohne Sales-Pro s mit gutemNetzwerk bei freien Vermittlern und Vermögensverwaltern, die auch Webi- nare und Roadshows organisieren oder die Ö entlichkeitsarbeit übernehmen, werde es schwer. JENS BREDENBALS FP » Diese Finanzexperten wollen etwas Eigenes erschaffen. Sie möchten ihre Freiheiten haben. « Michael Gillessen, Pro Boutiquenfonds Wege zum eigenen Fonds Wer einen Fonds managen möchte in dem Sinn, dass er die Strategie vorgibt, muss eine Reihe von Vorschriften beachten und Voraussetzun- gen erfüllen. Ein Überblick. Wer Fonds managen möchte, benötigt streng genommen eine Zulassung als Kapi- talverwaltungsgesellschaft (KVG) gemäß Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Allerdings erlaubt Paragraf 36 KAGB einer KVG, das Fonds- management, das die konkreten Anlageentschei- dungen trifft und umsetzt, oder die Fondsbera- tung, die Empfehlungen zur Anlagestrategie gibt, an externe Dienstleister zu übergeben. Geschieht Letzteres, muss die KVG die Vorschläge selbst prüfen. Beim Outsourcing des Fondsmanage- ments ist das nicht mehr nötig. Die Gesamt- verantwortung verbleibt immer bei der KVG. Das Fondsmanage- ment oder die Fondsbera- tung kann ein Unternehmen mit Lizenz nach Paragraf 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) übernehmen. Berater kann ferner auch ein Sub- advisor unter einem Haftungsdach sein, wie die Bafin auf Anfrage erläutert. Demnach kann eine KVG wie Universal Investment oder Hansainvest zum Beispiel mit einem haftenden Unternehmen, etwa BN & Partners oder NFS, einen Beratungs- vertrag schließen. „Das haftende Unternehmen, das selbst über eine Erlaubnis nach Paragraf 15 WpIG verfügt, bedient sich dann zur Erfüllung sei- ner Aufgaben auf der Grundlage von Paragraf 3 Absatz 2 WpIG eines vertraglich gebundenen Ver- mittlers“, so die Bafin. „Der vertraglich gebundene Vermittler berät den Fonds im Namen, für Rech- nung und in Haftung des haftenden Unterneh- mens. Die Dienstleistung – Anlageberatung – wird also dem haftenden Unternehmen zugerechnet.“ Die Tätigkeit als Fondsberater ist auch ohne WpIG-Lizenz oder Anschluss an ein Haf- tungsdach möglich. Einige Asset Manager schlie- ßen Beraterverträge ab, nach denen Advisors ihnen Anlageideen mitteilen. Die Umsetzung der Vorschläge und die volle Haftung liegen bei den Fondsgesellschaften. „Wenn jemand eine gute Idee für ein Fondskonzept hat, kann er zudem als Initiator auftreten“, erklärt Greiff-Vorstand Volker Schilling. „Er muss nur eine KVG finden sowie je- manden, der den Fonds dann managt.“ Im Gesetz ist die Funktion des Fondsinitiators nicht vorge- sehen. Es handelt sich vielmehr um eine privat- rechtliche Konstruktion, mit der zum Beispiel ver- einbart werden kann, dass ein Fonds nicht ohne Zustimmung des Initiators aufgelöst oder ver- schmolzen werden kann, wie Schilling erläutert. VERTRIEB & PRAXIS Fondsinitiatoren 356 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © CHRISTOPH HEMMERICH

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