FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2023

Renten zwang für Makler? Auch selbstständige Vermittler müssen unter bestimmten Voraus- setzungen in die Rentenkasse einzahlen. Zwei Gerichte kamen zu konträren Ergebnissen. Die Redaktion erläutert die Urteile. S elbstständiger Unternehmer zu sein hat viele Vorteile. Man kann seine Geschäftsidee verwirklichen und die Firma führen, wie man möchte. Auch nanziell lohnt sich die Selbstständigkeit oft: Ein guter Unternehmer kann hohe Umsätze erzielen, von denen unterm Strich auch einiges übrigbleibt – schon allein weil kei- ne Sozialabgaben wie Beiträge zur Arbeits- losen- oder gesetzlichen Rentenversiche- rung zu entrichten sind. Der deutsche Staat schaut aber bei Selbstständigen genau hin, schließlich ent- gehen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Millionenbeiträge. Zudem hat der Staat ein großes Interesse daran, dass nie- mand im Alter arm ist und er ihn unter- stützen muss. Kommt bei einer Überprü- fung heraus, dass jemand keine Beiträge in die Renten- oder eine andere Sozialversi- cherung geleistet hat, obwohl er dazu ver- p$ichtet gewesen wäre, drohen Nach- zahlungen. Dieses Thema betri t auch Fi- nanzanlagen- und Versicherungsvermittler – unter Umständen sogar freie Makler: Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) be- jahte schon am 3. Juni 2016 in einem Ur- teil die Frage, ob ein Makler, der den größ- ten Teil seines Geschäfts über nur einen Pool einreicht, der Rentenversicherungs- p$icht unterliegt (Az. L 1 R 679/14). Das Sozialgericht (SG) Lüneburg verneinte dagegen genau die gleiche Frage in einem Urteil vom 2.November 2022 (Az. S 4 BA 32/19).Was gilt nun? Die Antwort gewinnt zunehmend an Relevanz, weil sich immer mehr Makler auf einen einzigen Pool kon- zentrieren, schon um ihr Büro mit Blick auf IT, Antragsstrecken und Abrechnungen e zient führen zu können. FONDS pro- fessionell erklärt, was nun für gebundene und ungebundene Vermittler gilt. Selbstständig oder beschäftigt? Zum besseren Verständnis muss man etwas ausholen. Der Gesetzgeber unter- scheidet zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen. Beschäftigte unter- liegen der vollen Sozialversicherungs- und Rentenversicherungsp$icht. Selbstständige dagegen sind für ihre soziale Absicherung, insbesondere Arbeitslosen- und Kranken- versicherung, stets eigenständig verantwort- lich, meist auch für ihre Altersvorsorge. In bestimmten Ausnahmen unterliegen sie allerdings der Rentenversicherungsp$icht. Die Grundlage für die Unterscheidung ist Paragraf 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Vier- tes Buch (IV). „Der Paragraf liefert auch erste Kriterien für eine Entscheidung,wann jemand als selbstständig und wann als beschäftigt einzustufen ist“, erläutert Sarah Kolß, Anwältin bei der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Als beschäftigt gilt eine Person insbesondere dann, wenn sie aufgrund von Weisungen tätig wird und sie in die Arbeitsorganisation des Wei- » Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. « Paragraf 7 Absatz 1 SGB IV Auch selbstständige Vermittler ver- abschieden sich irgendwann in den Ruhestand. Damit sie dann mehr als nur ihr Sparschwein haben, drängt der Staat sie mitunter zu Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse. STEUER & RECHT Rentenversicherung 444 fondsprofessionell.de 2/2023 FOTO: © PETER MASZLEN | STOCK.ADOBE.COM

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=