FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2023

zichten.Nach Paragraf 18 Versicherungsver- mittlungsverordnung (VersVermV) sind sie selbst dazu verp ichtet, angemessene Maß- nahmen zu tre en, um Interessenkon ikte zu vermeiden. „Fehlanreize können sich ergeben, wenn die Höhe der Provision für den individuellen Vertragsabschluss an das Erreichen von Verkaufsvolumina (Absatz- ziele) innerhalb eines bestimmten Zeit- raums geknüpft wird“, hieß es im Ba n- Rundschreiben 11/2018 für den Vertrieb. Ordnungspolitisch kann die Ba n die Ver- gütungen der hauseigenen Vertriebe der Versicherer bewerten und darauf hinwir- ken, dass sie im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln (nach Paragraf 48a Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]). Makler müssen laut nach Paragraf 7 VAG „wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art“ vermeiden, die den Kundeninteressen zu- widerlaufen. Deshalb hat sich etwa der Bundesverband Deutscher Versicherungs- makler (BDVM) in seinem „Code of Con- duct“ klare Regeln gegeben. Wichtigste Leitlinie: Das Kundeninteresse und nicht das wirtschaftliche Eigeninteresse des Versi- cherungsmaklers bestimmt die Auswahl- entscheidung. Soweit es bonus- oder er- folgsgetriebene Sondervergütungen gibt, die im Widerspruch zu dieser Leitlinie stehen, lehnt der BDVM sie ab (siehe FONDS professionell 3/2022, Seite 238). Eindeutige Lesart Auch Wirth stellt klar: „Die Vertriebsvergütung muss sich an Paragraf 48a VAG orientie- ren.“ Dessen Lesart ist eindeu- tig: Versicherer dürfen keine Vorkehrungen durch die Ver- triebsvergütung tre en, durch die Anreize entstehen könnten, einem Kunden ein bestimmtes Produkt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Kundenbe- dürfnissen besser entsprechen- des Produkt anbieten könnten. Soweit der Rechtsrahmen. Um sich nicht strafbar zu machen (Bestechung) und um Reputationsschäden zu vermeiden, haben sich die Versicherer strenge Regeln gegeben – insbesondere bei der Vergütung ungebundener Vermittler. Diese Grundsät- ze gingen auch in den Vertriebs-Verhaltens- kodex des Branchenverbandes GDV ein. „Danach ist eine Beeinträchtigung der Un- abhängigkeit eines Versicherungsmaklers nicht statthaft“, betont Andre Kempf, Leiter des Referats Vermittlerrecht und -verträge sowie Syndikusanwalt der Allianz. Regeln für Untervermittler Der in der Branche anerkannte Vertriebs- rechtler verweist auch auf Reglungen zu Vergütungen, die Makler weiteren Perso- nen in der Vermittlerkette hin zum Kun- den gewähren, insbesondere Untervermitt- lern. So dürfe ein Makler seine Beschäftig- ten nicht in einer Weise vergüten oder be- werten, die mit den P ichten, im bestmög- lichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln, kollidiert (Paragraf 14 Absatz 2 VersVermV). Der Wortlaut ist nahezu deckungsgleich mit Paragraf 48a VAG. Konkret bedeutet dies, dass ein Vermitt- ler seinen Beschäftigten über die Vergü- tung keinen Anreiz geben darf, von einem „bestmöglichen“ Angebot der Produkt- palette des Maklers für den Kunden abzu- weichen. „Der Begri ‚Beschäftigte‘ ist mei- nes Erachtens nach weit auszu- legen und sollte sicherheitshal- ber auch freie Mitarbeiter um- fassen“, so Kempf. Was genau noch zulässig oder bereits verboten ist, lässt der Verord- nungsgeber o en. „In der täglichen Vertriebs- praxis vieler Vermittler geht diese Regelung schlichtweg unter – so sie denn jemals wahrgenommen worden ist“, konstatiert Kempf. Es bleibt eine ständige Herausforderung auch für Makler, ihre Beschäf- tigten angemessen und moti- vierend zu vergüten, gleich- zeitig aber die Regelung zu Oft magerer Maklerverdienst Gewinn freier Vermittler im vergangenen Geschäftsjahr Lediglich jeder vierte freie Finanzberater erwirtschaftete zuletzt einen Gewinn von mehr als 100.000 Euro im Jahr. AfW-Vermittlerbarometer 0% 5% 10% 15% 20% 25% Über 200.000 € 150.000–200.000 € 125.000–150.000 € 100.000–125.000 € 75.000–100.000 € 50.000–75.000 € 25.000–50.000 € 10.000–25.000 € Unter 10.000 € 2022 2021 2020 7,2 % 13,2 % 21,5 % 19,9 % 11,5 % 9,2 % 3,0 % 7,6 % 6,8 % » Versicherer dürfen keine Vergütungsanreize setzen, die der Pflicht der Vermittler, im bestmöglichen Kunden- interesse zu handeln, zuwiderlaufen. « Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte fondsprofessionell.de 3/2023 265 FOTO: © BETTINA STRAUB | WIRTH RECHTSANWÄLTE

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