FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2023

lität an den Börsen und steigender Zinsen seien sie für Fondspolicen daher gut geeig- net. „Zudem entstammen Lebensversiche- rer und Alternatives beide demUniversum der Langfristanlagen“, gibt er zu bedenken. Erste Kooperation Interesse daran, AIFs für ihre fondsge- bundenen Rentenpolicen bereitzustellen, sei bei den Versicherern auch vorhanden. „Wir führen bereits Gespräche mit einem Kooperationspartner,mit demwir Alterna- tives policenfähig machen“, berichtet Sten- ger. 2024 könnte das erste Produkt auf den Markt kommen. „Wir haben mit den Marken Alcentra, Bene t Street Partners und Lexington ausreichend Expertise im Bereich der AIFs“, sagt Stenger. Daher sei es auch möglich, dass für die geplante Fonds- police Assetklassen wie Private Equity oder Private Debt zur Verfügung stehen werden. Solche Investments sind mit o enen Publi- kums-AIFs bislang nicht möglich. Und wie sieht es mit dem jüngsten aller Fondsvehikel aus, dem ELTIF? Andrea Vathje, Anlageexpertin bei der Ratingagen- tur Scope Fund Analysis, kann sich gut vor- stellen, dass künftig auch ELTIFs für fonds- gebundene Versicherungen bereitgestellt werden. „Ich kenne zwar keine konkreten Pläne, aber von seiner Struktur her passt ein ELTIF gut zu Fondspolicen“, sagt sie. Das gilt umso mehr, als die reformierte ELTIF-Verordnung die zuvor sehr strengen Vorschriften für diese Fonds gelockert hat (siehe Kasten unten). „Zwar muss immer noch eine Laufzeit de niert werden, aber das Ende kann sehr weit in der Zukunft liegen“, sagt Vathje. Da auch keine Mindest- investitionssumme mehr vorgesehen ist, würden sich ELTIFs in Fondspolicen auch für weniger vermögende Sparer anbieten. Das nun e zientere Liquiditätsmanage- ment ermöglicht es Anlegern, ein ELTIF- Investment vorzeitig zu veräußern und oder auch noch nach Ende der Investi- tionsphase einzusteigen. „Wenn ein Asset Manager und ein Versi- cherer eng zusammenarbeiten, ist es sicher möglich, sich ein ELTIF-Modell zu überle- gen, das für eine Fondspolice geeignet ist“, glaubt Vathje. In Frankreich funktioniert das bereits. „Dort sind ELTIFs im Versiche- rungsmantel ganz üblich“, sagt die Expertin. Frankreich ist eben nicht allein in der Mode Trendsetter. ANDREA MARTENS FP » In Frankreich sind ELTIFs im Versicherungsmantel ganz üblich. « Andrea Vathje, Scope „ELTIF 2.0“: Die wesentlichen Punkte der Reform Die Reform: Am 8. April 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/606 vom 15. März 2023 (ELTIF-Reform) zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 (ELTIF-VO) in Kraft getreten. Die über- arbeitete ELTIF-VO soll europäische langfristige Investmentfonds (European Long-Term Invest- ment Funds, kurz: ELTIFs) auch für Privatanleger attraktiver gestalten. Die neuen Vorschriften sind ab 10. April 2024 anzuwenden. FONDS professio- nell erläutert die wichtigsten Änderungen. Zulässige Vermögenswerte: Der Begriff „zulässige Vermögenswerte“ wurde präzisiert und ausgeweitet. Ein ELTIF darf künftig in alle Sachwer- te investieren, die einen Ertragswert haben. Bei- spielsweise entfällt die Vorgabe, dass eine Immo- bilie nur dann erworben werden darf, wenn sie (wie ein Kindergarten oder ein Pflegeheim) einen sozialen Nutzen bringt. Ein größeres Anlagespek- trum ergibt sich auch durch die Aufhebung der Vorschrift, dass ein einzelnes Investitionsobjekt mindestens zehn Millionen Euro wert sein muss. Weiterhin können ELTIFs in Zukunft als Dachfonds in OGAW-Sondervermögen investieren. Außerdem dürfen sie Master-Feeder-Strukturen nutzen. Neue Quoten: ELTIFs müssen nicht mehr zu 70 Prozent in zulässige Anlageformen inves- tieren, die Quote sinkt auf 55 Prozent. Zudem darf ein einzelner Sachwert künftig 20 statt lediglich zehn Prozent des Gesamtportfolios ausmachen. Die zulässige Fremdkapitalquote für Produkte, die auch an nicht professionelle Anleger vertrieben werden, steigt von 30 auf 50 Prozent. Keine Mindestanlage: Die bisherige Mindestinvestitionssumme von 10.000 Euro sowie die Zehn-Prozent-Grenze für Privatanleger mit einem liquiden Vermögen unter 500.000 Euro wurden gestrichen. Geeignetheitsprüfung: Äußert ein Kunde Interesse an einem ELTIF-Investment, brauchen Finanzberater keine gesonderte Geeignetheitsprü- fung mehr vorzunehmen. Es reicht, die Vorschrif- ten für die Prüfung gemäß Mifid II einzuhalten. Leichterer Ein- und Ausstieg: Anders als zuvor können Kapitalverwaltungsgesellschaf- ten nun Verkaufs- und Kaufanträge selbst ab- gleichen. Das effizientere Liquiditätsmanagement ermöglicht es Anlegern, ein ELTIF-Investment vorzeitig zu veräußern und oder auch noch nach Ende der Investitionsphase einzusteigen. € € € FONDSPOLICEN SPEZIAL Alternative Investmentfonds 296 fondsprofessionell.de 3/2023 FOTO: © SCOPE

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