FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2023
Sozialversicherung. „Weitere sind in Arbeit, etwa zum Datenschutz“, sagt Schwarz. Entwickelt hat die Fragebögen und gut- achterlichen Stellungnahmen der Bundes- verband der Sachverständigen für das Ver- sicherungswesen (BVSV) – daher auch das Kürzel, das den Gewerbezentren voran- steht. Das „Kerngeschäft“ des Verbands ist, Sachverständige auszubilden. Schwarz ist ehrenamtlich erster Vorsitzender des BVSV. Hinter den Gewerbezentren wiederum steckt eine GmbH & Co. KG, deren Kom- manditistin, die Makler rma Commodus, zur Hälfte Schwarz gehört. Sie vermarktet die Software, mit der die Risk-Checks erstellt werden. Die Betreiber der Zentren vor Ort zahlen für das Tool und die Nut- zung der Marke eine monatliche Gebühr, die von 100 Euro im ersten Jahr in mehre- ren Schritten auf 400 Euro ab dem vierten Jahr steigt. Die Firmenkunden wiederum zahlen 250 Euro pro Risk-Check, von denen 150 Euro beim Vermittler bleiben. Anfangs reicht also eine Risikoanalyse imMonat, um im Plus zu sein. „Die meis- ten Firmen benötigen mehrere Risk- Checks – und sie werden in der Regel jähr- lich wiederholt“, betont Schwarz. Kommt es im Anschluss tatsächlich zu einem Ver- sicherungsabschluss, verbleibt die Provision außerdem beim Vermittler. „Wir sind kein Pool oder Vertrieb“, stellt Schwarz klar. „Wir kümmern uns um die Infrastruktur hinter den Risk-Checks, an deren Ende der Kun- de eine neutrale Stellungnahme in der Hand hält. Mit einer möglichen Produkt- vermittlung imAnschluss haben wir nichts zu tun.“ Dem Kunden stünde es selbst- verständlich frei, mit den Empfehlungen zu einem anderen Vermittler zu gehen. Kritik Jüngst wurde Kritik daran laut, dass eini- ge Gewerbezentren von Versicherungs- vertretern geleitet werden, die nur Policen eines Anbieters vermitteln können – anders als ein Makler, dem der gesamte Markt o ensteht. Zum Anspruch eines Sachver- ständigen passt das nicht wirklich. Für An- fang Oktober hat der Verband eine Mit- gliederversammlung anberaumt, auf der unter anderem dieser Punkt diskutiert wer- den soll.Künftig, so eine weitere Forderung, solle auch klarer zwischen den Tätigkeiten des BVSV und der privatwirtschaftlichen Gewerbezentren unterschieden werden. Neue Pflichten für Chefs Doch warum sollte eine kleine Firma überhaupt Geld für derartige Risikoanaly- sen auf den Tisch legen? Die Steilvorlage liefert das Anfang 2021 eingeführte „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restruktu- rierungsrahmen für Unternehmen“ (Sta- RUG). Eine wesentliche Neuerung: Unter- nehmen müssen unabhängig von ihrer Rechtsform oder Firmengröße ein Risiko- früherkennungssystem einführen (siehe Kasten).Mögliche Risiken müssen identi - ziert, dokumentiert und Gegenmaßnah- men ergri en werden. „Vielen Unterneh- mern ist das bis heute nicht bewusst“, betont Schwarz. „Früher haftete ein Fir- meninhaber oder Geschäftsführer bei einer Insolvenz nur, wenn er gegen Gesetze ver- stoßen hat. Mittlerweile ist das schon der Fall, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die wesentlichen Risiken im Vorfeld erkannt und kontrolliert hat.“ Bei einem Großkonzern hat das der Wirtschaftsprüfer im Blick – der „Risikobericht“ einiger Dax- Konzerne umfasst mehr als 100 Seiten. „Doch es muss auch jemanden geben, der es den ‚Kleinen‘ sagt“,meint Schwarz, „und das sind wir.“ Und so sind die BVSV-Gewerbezentren nicht nur eine Anlaufstelle für die Chefs unzähliger kleiner Firmen, die Rat suchen, sondern auch ein Ort, an dem Finanz- dienstleister viele Kunden auf dem Silber- tablett präsentiert bekommen. Oder mit anderen Worten: eine erfolgreiche Ge- schäftsidee. BERND MIKOSCH FP » Wir sind kein Pool oder Vertrieb. « Andreas Schwarz, BVSV-Gewerbezentrum StaRUG verpflichtet zum Risikomanagement Das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) bringt seit 1. Januar 2021 neue Pflich- ten für Geschäftsleiter. Hier ein Auszug aus dem wichtigen ersten Paragrafen des Gesetzes (Hervorhebung durch die Redaktion): 1 Krisenfrüherkennung und Krisen- management bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern: Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person ge- fährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifen- den Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin. VERTRIEB & PRAXIS BVSV-Gewerbezentren 334 fondsprofessionell.de 3/2023 FOTO: © BVSV
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=