FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2023

wann und wie lang die Zahlungen noch zulässig für eine Anlageberatung erfolgen und ab wann sie für eine Bestandshaltung unzulässig würden“, erläutert der Jurist. Und hinzu käme auch noch das Problem der Umsatzsteuer. Schließlich ist nur die Vermittlung von Finanzinstrumenten von dieser Steuer befreit. Für die Vergütung in der Anlageberatung fällt sie hingegen an. Kräftig mitmischen Neben Verschärfungen für Provisionen in der Vermögensverwaltung plant EU- Kommissarin McGuinness auch, die Pro- duct Governance um einen „Preisbildungs- prozess“ zu ergänzen (siehe Kasten nächste Seite). „Dadurch wird für die Aufsicht ein Hebel gescha en, sich direkt in die Preis- bildung eines Finanzinstruments einzu- schalten“, konstatiert Waigel. Denn die Details zu Kosten und Gebühren müssen die Anbieter der ESMA melden. Die Aufsicht soll aus den gemeldeten Daten dann sogenannte „Benchmarks für Finanzinstrumente“ entwickeln. Diese sol- len es den Instituten erleichtern, Kosten im Verhältnis zur Wertentwicklung zu identi- zieren und festzustellen, ob diese erheb- lich vomDurchschnitt abweichen. „Für die Anlageberatung wird dann konsequenter- weise angeordnet, dass sie nur als im besten Interesse des Kunden erbracht gilt, wenn die kostene zientesten Finanzinstrumente empfohlen werden“, so Waigel. Auf einem Auge blind Unter anderem an diesem Punkt stößt sich Martin Klein, geschäftsführender Vor- stand des Vermittlerverbandes Votum. Die europäische Aufsicht werde dadurch zu einer Art „Produktpolizei“, ndet er. Zudem beanstandet Klein, die EU-Kom- mission überziehe die provisionsbasierte Beratung mit weiteren Regulierungsvor- schriften. Sie verliere aber kein Wort darü- ber, dass auch die Honorarberatung Gefah- ren für Fehlentwicklungen birgt. „Auf diesem Auge bleibt die EU-Kommission blind“, sagt Klein. „Letztendlich folgt die Kommissarin einer Ideologie statt einem faktenbasierten Politikansatz“, konstatiert der Votum-Vorstand. Der deutsche Fondsverband BVI nimmt die Sache etwas weniger emotional. „Der Vorschlag von Mairead McGuinness ent- hält Licht und Schatten“, sagt Hauptge- schäftsführer Thomas Richter. Positiv zu beurteilen sei, dass Kleinanlegern der Zu- gang zu einem breiten Beratungsangebot erhalten bleibt. „Das Provisionsverbot im beratungsfreien Vertrieb lehnen wir jedoch ab“, erklärt Richter. Bis Ende Juli hatten die Institutionen und Verbände der Finanzbranche Zeit, zu den brisanten Vorschlägen von Kommis- sarin McGuinness Stellung zu nehmen. Dann endete die Konsultationsfrist. Ver- schiedene Vermittlerverbände haben die Zeit genutzt, um sich auf europäischer Ebene gemeinsam zu positionieren, darun- ter auch der AfW – Bundesverband Fi- nanzdienstleistung. „Viele der vorgesehenen Regularien bringen weder den Anlegern noch dem EU-Kapitalmarkt irgendeinen Nutzen“, sagt Norman Wirth, geschäfts- führender Vorstand des AfW. Einseitig auf Kosten fokussiert Entgegen der vorherigen Ankündigung umfasse der aktuelle Entwurf nun doch Provisionsverbote. „Diese könnten den Finanzsektor und den Zugang der Verbrau- cher zu Finanzprodukten massiv beein- trächtigen“, glaubt Wirth. Zudem fokussiere die EU-Kommission einseitig auf Kosten, ohne dabei die Kundeninteressen im Blick zu haben, die ihr in anderen Regulierungs- projekten immer wichtig gewesen seien. Auch gegen die Komplexität, die durch die neuen Anforderungen an die Finanz- dienstleister zunehme, wehren sich der AfW und die weiteren Vermittlerverbände. Dadurch könne Verbrauchern der Zugang zu Produkten deutlich erschwert werden. Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte: „Für die Aufsicht wird ein Hebel geschaffen, sich in die Preis- bildung eines Finanzinstruments einzuschalten.“ Michael H. Heinz, BVK: „Das Courtageverbot gilt nur bei unabhängiger Beratung, also nur für Ver- sicherungsberater, die auf Honorarbasis arbeiten.“ » Viele der Regularien bringen weder den Anlegern noch dem EU- Kapitalmarkt Nutzen. « Norman Wirth, AfW fondsprofessionell.de 3/2023 441 FOTO: © WAIGEL RECHTSANWÄLTE, LILIAN SZOKODY | BVK

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