FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2023

Überfällige Erneuerung Nach über 120 Jahren hat der Gesetzgeber diverse Vorschriften zu Personengesellschaften , vor allem zur GbR, angepasst. Das betrifft auch Vermittler. Die Redaktion stellt wichtige Änderungen vor. W er als Finanz- oder Versicherungs- vermittler startet, muss viele Ent- scheidungen tre*en.Nicht zuletzt die Wahl der Rechtsform für das eigene Unterneh- men (siehe auch FONDS professionell 4/2018, Seite 276). Die große Mehrheit der Vermittler entscheidet sich für eine Einzel- gesellschaft, einige schließen sich mit einem oder mehreren Partnern zu einer Personen- gesellschaft zusammen: einer O*enen Handelsgesellschaft (OHG), einer Unter- nehmensgesellschaft (UG) oder auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (siehe Gra k nächste Seite). Auf diese Unternehmen, vor allem in Form einer GbR, kommt ab nächstem Jahr durch das Gesetz zur Modernisierung des Personen- gesellschaftsrechts (MoPeG) eine Reihe von Änderungen zu. Das Gesetz wurde schon 2021 verab- schiedet, tritt aber erst zum 1. Januar 2024 in Kraft, weil ein neues Gesellschaftsregister eingerichtet werden musste – dazu unten mehr. Grund der Gesetzesänderung sind Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Vor allem die Paragrafen 705 *., deren Inhalt seit 1900 im Wesentlichen gleich geblieben war, mussten für die geänderten wirtschaftlichen und rechtli- chen Verhältnisse adaptiert werden. Rechtsfähigkeit der GbR Das betri*t insbesondere die Rechts- fähigkeit einer GbR: „Sie ist vom Prinzip her nur der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zur ‚Erreichung eines gemeinsamen Zwecks‘“, erläutert Robert Boels, Anwalt bei der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte. Dabei waren die Vorschriften auf Gesellschaften ohne aus- geprägte Organisation zugeschnitten – sie galten daher nur beschränkt als rechtsfähig. „Das Problem ist, dass viele dieser Gesell- schaften Außenbeziehungen unterhalten, in denen sie Rechtssubjekte sind, etwa wenn sie Inhaber von Rechten und auch Vermögen sind“, führt Boels weiter aus. Aus diesem Grund müssen sie diesbe- züglich rechtsfähig sein. „Gerichte haben die Rechtsfähigkeit der GbR im Lauf der Jahrzehnte bereits grundsätzlich bejaht, das MoPeG enthält daher im Wesentlichen Kodi zierungen der bestehenden Recht- sprechung“, sagt Tim Banerjee von der Kanzlei Banerjee & Kollegen in Mönchen- gladbach. Ab 2024 können Unternehmer daher auch vom Gesetz her eine rechts- fähige GbR für Außenbeziehungen bilden, müssen es aber nicht, wenn sie die Gesell- schaft nur zur Regelung interner Rechts- verhältnisse nutzen. Mit der Gesetzesänderung besteht die Möglichkeit, dass sich eine GbR in das neu gescha*ene Gesellschaftsregister eintragen lassen kann und zu einer „eGbR“ wird. „Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, es sei denn, sie hält Grundstücke, Aktien, Eigentum an Schi*en und/oder Anteile an einer GmbH“, so Boels. „Trotz einer Eintra- » Trotz einer Eintragung als eGbR haften Gesell- schafter mit ihrem per- sönlichen Vermögen. « Robert Boels, Kanzlei Michaelis Das Bürgerliche Gesetzbuch stammt aus dem Jahr 1896. Über die Jahre wurde es laufend angepasst. Viele Paragrafen zu Personengesellschaften blieben aber seit 1900 unverändert. Das ändert jetzt das MoPeG. STEUER & RECHT Personengesellschaften 444 fondsprofessionell.de 4/2023 FOTO: © WHYONA | STOCK.ADOBE.COM

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