FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2023

gung als eGbR haften Gesellschafter bei wirtschaftlicher Schie age aber weiterhin mit ihrem persönlichen Vermögen“,mahnt Boels. Eine Ausnahme: Es ist möglich, dass juristische Personen Mitgesellschafter sind. Die Registrierung im Gesellschaftsregister hat ferner zur Folge, dass eine GbR zur Geldwäschevermeidung verp ichtet wird, ihre Gesellschafter in das dafür gescha ene Transparenzregister einzutragen. Erhöhter Aufwand „Überhaupt führt das MoPeG dazu, dass eine GbR erhöhten Verwaltungsaufwand und Kosten bedeutet, was ihrem Grund- gedanken zuwiderläuft, dass sie schnell, ein- fach und kostengünstig zu gründen und zu betreiben ist“, so Banerjee. Das zeigt sich dem Juristen zufolge auch in anderen Be- reichen: Wenn eine GbR aufgelöst wird, ist das künftig schwieriger, da ein Liquidator bestellt werden muss. An dieser Stelle kom- men weitere wichtige Änderungen hinzu: Bislang führten Kündigung oder Tod eines Gesellschafters automatisch zur Au ösung der GbR, wenn es im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist. Ab 2024 hat Banerjee zufolge der Bestand der Gesellschaft Vorrang, wie bei einer OHG und einer KG. Im Todesfall können Erben die GbR-Anteile übernehmen und selbst in den Gesellschafterkreis ein- treten. „Das wurde in Praxis vertrag- lich zwar schon lange so geregelt, nun ist es aber gesetzlich verankert. Bestehende entsprechende Vertrags- regeln müssen nicht geändert wer- den“, so Banerjee. Allerdings bleibe es dabei, dass verbleibende Gesell- schafter den Ausgleichsanspruch eines ausscheidenden Gesellschaf- ters oder des Erben zu erfüllen haben: Sie müssen ihn auszahlen. Eine weitere Neuerung ist, dass eine GbR künftig nach dem Um- wandlungsgesetz in eine GmbH umgewandelt werden kann. Unver- ändert bleibt, dass sie automatisch eine OHG wird, wenn der Umfang ihrer Tätigkeiten eine kaufmännische Führung des Betriebs erfordert. Hierzu ist dann ein kostenp ichtiger Wechsel vom Gesell- schafts- ins Handelsregister nötig. Das MoPeG erlaubt auch, dass die Anteile und somit die Beteiligung an Gewinnen und Verlusten sowie die Stimmkraft nicht mehr zwingend nach der Zahl der Gesellschafter verteilt werden müssen: Falls gewünscht, können die Anteile ähnlich wie bei einer GmbH nach dem Wert der geleisteten Beiträge aufgesplittet werden. Ferner kann eine eGbR, aber auch eine OHG oder KG, nun einen Vertragssitz der Gesellschaft wählen, der vom Verwaltungs- sitz abweicht. Das soll laut Gesetzesbegrün- dung dazu führen, dass man eine Gesell- schaft in Deutschland auch aus dem Aus- land oder von einem anderen Sitz inner- halb Deutschlands leiten kann. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätig- keit ins Ausland verlegen. Beschlussmängelrecht Für die anderen Personenhandelsge- sellschaften OHG und KG enthält das MoPeG auch neue Regeln zum sogenann- ten Beschlussmängelrecht. Aktuell sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grund- sätzlich nichtig, sodass zeitlich unbefristet gegen sie vorgegangen werden kann. Das sorgt für eine gewisse Rechtsunsicherheit – es sei denn, dieser Punkt wurde vertraglich anders geregelt. Künftig unterscheidet der Gesetz- geber zwischen lediglich anfecht- baren und nichtigen Beschlüssen: Nichtig sind Beschlüsse nur bei besonders schwerwiegenden Feh- lern wie dem verweigerten Teilnah- merecht an einer Gesellschafterver- sammlung. „Ansonsten sind sie wirksam, aber anfechtbar. Gründe für eine Anfechtung müssen inner- halb einer Frist von drei Monaten durch Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden“, erklärt Banerjee. Bei einer GbR bleibt es beimNichtigkeitsmodell, außer die Anfechtung wird vertraglich ver- einbart. JENS BREDENBALS FP Viele Einzelkämpfer Unternehmensformen von Finanzberatern 1 GmbH,UG,AG | 2 UG&Co.KG,GmbH&Co.KG,AG&Co.KG | 3 GbR,OHG,KG,PartG Quelle:AfWBundesverbandFinanzdienstleistungen |Stand:November2022 Sonstiges 2,19 % + + Keine Angabe 3,47 % Mischform 2 6,65 % Personengesellschaft 3 3,70 % Einzelgesellschaft/ Einzelkaufmann 58,46 % Kapitalgesellschaft 1 25,53 % » Das MoPeG enthält im Wesentlichen Kodifizie- rungen der bestehenden Rechtsprechung. « Tim Banerjee, Kanzlei Banerjee fondsprofessionell.de 4/2023 445 FOTO: © MARKUS BELOW I BANERJEE KOLLEGEN

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