FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2023

Fondsbuchhaltung für die Dividende von 753,62 Euro eine sogenannte „ ktive Ertragsausgleichsposition“ von minus 47 Euro. „Das ist genau das prozentuale Ver- hältnis, in dem sich die Anteilsschein- umläufe reduziert haben“, so Jendrusch. Die Endabrechnung Die Verteilung von Dividenden sowie der Ertragsausgleich werden fortlaufend vorgenommen, bis am Ende des Geschäfts- jahres – beim DWS Top Dividende zum 30. September – die Endabrechnung an- steht. „Sagen wir, in die ausschüttende LD- Klasse wären bis zu diesem Zeitpunkt 3.551,41 Euro an Dividenden ge ossen, in die LC-Klasse 1.623,33 Euro“, so Jendrusch. Die Summen werden durch die Zahl der umlaufenden Anteile zum 30. September dividiert. Bei 950 angenommenen Anteilen für die LD-Tranche ergäbe sich eine Aus- schüttung von 3,73 Euro. Die LC-Klasse würde bei einer Anzahl von 350 umlaufen- den Anteilen einen Ertrag in Höhe von 4,63 Euro pro Anteil thesaurieren. Das Beispiel zeigt klar, warum es nicht möglich ist, die Gewinne thesaurierender Anteilsklassen mit denen auskehrender Tranchen unter steuerlichen Gesichtspunk- ten miteinander zu vergleichen und daraus Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Das wäre aber auch gar nicht sinnvoll. „Durch die niedrigen oder nicht zu zahlenden Vor- abpauschalen in den vergangenen Jahren konnte es im Ergebnis zu einem höheren Zinseszinse ekt bei thesaurierenden Fonds kommen“, sagt Bastian Hammer, Abtei- lungsdirektor Steuern und Altersvorsorge beim deutschen Fondsverband BVI. Das war zumindest dann der Fall, wenn Anle- ger für die eingesparte Kapitalertragsteuer neue Fondsanteile erworben haben. Weder mehr noch weniger „Beim Verkauf gleicht sich dieser schein- bare Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds jedoch wieder aus“, erläutert Oliver Schultze, Inhaber der Steuerberatungsge- sellschaft S&V Steuern und Vermögen aus Pinneberg. Veräußert ein Privatanleger Anteile an einem thesaurierenden Fonds, ziehen die depotführenden Stellen zu- nächst alle Vorabpauschalen vom Veräuße- rungsgewinn ab.War die Pauschale in ein- zelnen Jahren sehr niedrig oder gar null, mindert sie nun den steuerp ichtigen Ver- äußerungsgewinn kaum oder gar nicht. Oder anders ausgedrückt: Nach Abzug der Summe aller Vorabpauschalen bleiben die tatsächlichen Erträge übrig, die wäh- rend der Haltezeit noch nicht versteuert wurden. „Damit zahlt der Inhaber eines thesaurierenden Fonds am Ende nicht mehr und nicht weniger Steuern als ein Anleger, der die entsprechende ausschüt- tende Anteilsklasse hält“, sagt Schultze. Und dann steht die Steuerwelt wieder gerade. ANDREA MARTENS FP » Beim Verkauf gleicht sich der scheinbare Vorteil thesaurierender Fonds wieder aus. « Oliver Schultze, S&V Steuern und Vermögen Die Vorabpauschale: Das Wichtigste in Kürze Pauschale Besteuerung: Die Vorabpau- schale ist in Paragraf 18 des Investmentsteuer- gesetzes definiert, das in seiner reformierten Fas- sung seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist. Seitdem werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden Erträge thesaurierender Investmentfonds be- steuert. Die depotführenden Stellen ermitteln zu Beginn eines Kalenderjahres einen Basisertrag für das vorangegangene Jahr, sofern ein Fonds im abgelaufenen Jahr eineWertsteigerung erzielt hat. Andernfalls fällt keine Vorabpauschale an. Der Basiszins: Die wesentliche Größe für die Berechnung des Basisertrags ist der Basiszins. Dieser leitet sich aus den langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Der Basiszins wird von der Bundesbank an- hand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres ermittelt und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Berechnung: Der Basisertrag errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen For- mel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Liegt die erziel- te Wertsteigerung des Sondervermögens unter dem ermittelten Betrag, ist diese zu versteuern, ansonsten fällt die Vorabpauschale an. Thesaurierend und teilausschüttend: Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorab- pauschale eins zu eins dem Basisertrag. Für teil- ausschüttende Sondervermögen hingegen gilt: War die ausgekehrte Summe niedriger als der Basisertrag, bildet die Differenz die Vorabpau- schale; lag die Ausschüttung höher, beläuft sich die Pauschale auf null. Auf den ermittelten Pau- schalbetrag wird eine dem Fondstyp entspre- chende Teilfreistellung angerechnet, bei Aktien- fonds sind es 30 Prozent. Von der verbleibenden Summe führt die Depotbank Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent und gegebenenfalls Solida- ritätszuschlag sowie Kirchensteuer ab. STEUER & RECHT Vorabpauschale 448 fondsprofessionell.de 4/2023 FOTO: © S&V STEUERN & VERMÖGEN

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