FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2024

Einfach kompliziert Auf Provisionen für Versicherungen oder Fonds müssen Vermittler keine Umsatzsteuer abführen. Das gilt auch für den mehrstufigen Vertrieb – aber nur wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. W er in die Finanzbranche einsteigt, lernt schnell: Provisionen sind um- satzsteuerfrei. Anders als etwa Immobilien- makler müssen Versicherungs- und Finanz- anlagenvermittler von dem Geld, das sie von den Produktgebern erhalten, keine 19 Prozent abführen. Diese Information neh- men die meisten Vermittler dankbar auf und als quasi gottgegeben hin. Hinterfragt wird sie selten. Dabei lohnt es sich, ein wenig in die Details einzusteigen. Wer das tut, erfährt etwa, dass die Provision nur steuerfrei vereinnahmen darf, wer wesent- lich zur Vermittlung beiträgt. Doch was bedeutet das für den mehrstufigen Ver- trieb? So verdient der Direktionsleiter eines Strukturvertriebs bekanntlich an jedem Abschluss der Handelsvertreter seines Teams. Darf er diesen Teil der Provision steuerfrei kassieren, obwohl er mit der eigentlichen Vermittlung auf den ersten Blick gar nichts zu tun hat? Und wie sieht es mit einemMaklerpool aus, der zwischen Vermittler und Produktgeber tritt? Muss er auf die Marge, die er von der Provision ein- behält, zu Recht keine 19 Prozent abführen? Die kurze Antwort: Ja, auch die Provi- sion für den Direktionsleiter und den Mak- lerpool ist von der Umsatzsteuer befreit. Für die ausführliche Antwort muss man allerdings ein längeres Aber ergänzen. Denn steuerfrei ist die Zahlung nur, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. EU-Richtlinie Dass auf Provisionen für die Vermittlung von Finanzprodukten keine Umsatzsteuer erhoben wird, hat die Branche der EU- Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu ver- danken. Deutschland setzte den Passus in Paragraf 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) um. Demnach sind „die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung die- ser Umsätze“ von der Steuer befreit. Das gilt auch für „die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungs- vertreter und Versicherungsmakler“. „Da nimmt der Gesetzgeber interessan- terweise eine Zweiteilung vor: Bei den Ver- sicherungen gilt die Befreiung für die ge- samte typische Tätigkeit des Vermittlers, bei den Wertpapieren bezieht sie sich nur auf die Vermittlung der Produkte“, sagt Daniel Ziska, Vorstand der Steuerberatungsgesell- schaft GPC Tax aus Berlin. Schon das darf als Argument gelten, dass in einem Struk- turvertrieb der „Ober“ steuerfrei an den Umsätzen seines „Unter“ mitverdient. Denn: „Die Betreuung von Untervermitt- lern kann durchaus als berufstypisch ange- sehen werden“, sagt Ziska. Ähnlich ist es in Abschnitt 4.8.1 des Umsatzsteuer-Anwen- dungserlasses (UStAE) formuliert. „Das spricht dafür, dass die Umsatzsteuerbefrei- ung auch für den Provisionsanteil des Strukturoberen gilt“, so Ziska. Entscheidend ist aber, dass es sich über- haupt um eine Vermittlung handelt. Was » Die Vertreter der oberen Stufen haben die Möglichkeit, ihr Veto einzulegen. « Robert Prätzler, RSM Ebner Stolz Wer nach dem Einkauf beim Einzel- händler auf den Kassenbon schaut, findet meist zwei verschiedene Mehrwertsteuersätze. Die Finanz- branche hat es da leichter: Die Produktvermittlung ist steuerfrei. STEUER & RECHT Umsatzsteuer 426 fondsprofessionell.de 3/2024 FOTO: © M. SCHUPPICH | STOCK.ADOBE.COM

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