FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2024

maier, Director Tax Regulation bei Univer- sal Investment. Dazu muss man wissen, dass die Doppelbesteuerungsabkommen individuell ausgestaltet sein und Staaten Fonds unterschiedlich einstufen können – das ist EU-weit noch nicht einheitlich gere- gelt. „In der Praxis sind unterschiedliche Varianten denkbar“, sagt Sedlmaier. „Viele Staaten erkennen Fonds per se als abkom- mensberechtigt an,manche aber nur dann, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner selbst abkommensberechtigt ist oder wenn die Fonds mehr als einen Anleger haben. Einzelne Staaten erkennen nur die Investoren als abkommensberech- tigt an.“Für Fondsanleger kann das zweier- lei heißen – die Details rund um Teilfrei- stellungen im Zuge der Investmentsteuer- reform 2018 einmal außen vor gelassen: Entweder der Fonds bekommt die über den im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Satz gezahlten Steuern erstat- tet, wovon die Anleger indirekt profitieren. Oder sie müssen sich diesen Betrag selbst erstatten lassen. In der Praxis ist dieser Erstattungsprozess aufwändig: „Die praktische Umsetzung obliegt dem Steuerpflichtigen“, berichtet Daniel Fürstenau, geschäftsführender Gesellschafter der Dornbach Wirtschafts- prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in München. „Er oder sein Steuerberater muss bei der zuständigen Behörde des anderen Staates den Nachweis erbringen, dass er Anspruch auf die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes hat.“ Dafür müsse er wiederum die steuerliche Ansässigkeit in Deutschland mittels einer Bestätigung des deutschen Finanzamts nachweisen. Daher dauere es zumeist Monate, bis die Steuer erstattet wird. Was soll sich ändern? Das soll besser werden. Die EU sieht vor, dass man künftig bei den Finanzämtern das digitale „electronic Tax Residence Cer- tificate“, kurz eTRC, beantragen kann, das innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt werden muss. „Dieser Nachweis soll EU- weit einheitlich sein und alle nötigen Infor- mationen zum Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit enthalten, eingeschlossen Hin- weise zu den Doppelabkommen und zum Zeitraum der Gültigkeit“, so Ziska. Mit dem eTRC können Anleger dann zwei Verfahren nutzen. Zum einen die „Steuer- erleichterung an der Quelle“, wobei Anle- ger beantragen, dass direkt bei der Auszah- lung der Dividenden oder Kupons nur der imDoppelbesteuerungsabkommen verein- barte Steuersatz abgezogen wird. Zum an- deren die „Schnellerstattung“, durch die zu viel gezahlte Steuern innerhalb von 60 Tagen erstattet werden. Experten begrüßen die neue Regeln, auch wenn bereits Musterbescheinigungen für die Steueransässigkeit existieren und die Prozesse oft automatisiert sind. „Der Vorteil des eTRC ist, dass es eine europaweit ein- heitliche Bestätigung gibt, die digital ohne Stempel gültig ist“, erklärt Fürstenau. „Durch die Schnellverfahren wird der Erstattungsprozess nochmals wesentlich beschleunigt“, ist Manfred Artmeier über- zeugt, Vertriebs- und Serviceleiter des auf Quellensteuersoftware spezialisierten Fin- techs Raquest. „Aktuell dauert es in vielen Ländern im Schnitt ab Antragsstellung mehrere Monate, bis die Steuern erstattet werden. In Italien sogar mehrere Jahre.“Für Investmentfonds gelten diese Erleichterun- gen laut Artikel 13a der Richtlinie auch – vorausgesetzt, sie sind wie oben erwähnt „abkommensberechtigt“.Holger Sedlmaier fordert daher die EU-weite Abkommens- berechtigung für Fonds, ansonsten seien die Faster-Regeln insbesondere für Publi- kumsfonds mit vielen Kleinanlegern in manchen Ländern nicht praktikabel. Ausnahmen Die Richtlinie sieht einige Ausnahmen vor.Mitgliedsstaaten mit kleineren Kapital- märkten, deren sogenannte „Marktkapitali- sierungsquote“ in den kommenden vier Jahren nicht permanent über 1,5 Prozent liegt, müssen die Regeln nicht vollständig anwenden, wenn sie zudem eine Reduk- tion der Quellensteuer bei Auszahlung der Dividenden anbieten. „Mit der Marktkapi- talisierungsquote ist die Größe der Wert- papiermärkte gemäß der Definition der europäischenWertpapieraufsicht ESMA im Vergleich zur Marktgröße der gesamten EU gemeint“, erklärt Artmeier. „Sollte sich nichts Gravierendes verschieben, müssten nur Frankreich, Deutschland, Schweden, die Niederlande, Spanien, Italien, Irland, Dänemark, Belgien und Finnland sicher die Faster-Auflagen erfüllen. Österreich ist Wackelkandidat.“ Wird die Quote von 1,5 Prozent jedoch in einem der vier Jahre bis Start der Richtlinie 2030 überschritten, muss ein Staat alle Vorschriften umsetzen. Praktische Umsetzung Wichtig für die Praxis ist, dass sogenann- te „zertifizierte Finanzintermediäre“ beide » Man muss prüfen, ob die Fonds selbst oder die Anteilseigner ›abkommensberechtigt‹ sind. « Holger Sedlmaier, Universal Investment fondsprofessionell.de 3/2024 429 FOTO: © UNIVERSAL INVESTMENT

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=