FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2024
Erstattungsverfahren umsetzen sollen. Alle großen von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigten Kreditinstitute sowie Zen- tralverwahrer sind per Richtlinie automa- tisch zertifizierte Finanzintermediäre. Klei- nere Institute, die auch Depots führen oder Verwahrstellen sind, können es fakultativ werden. Das ergibt im Hinblick auf die Abwicklungskette bei Dividenden über mehrere Institute Sinn. Eine essenzielle Rolle kommt den Zen- tralverwahrern zu. Diese übernehmen in den jeweiligen Märkten die Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren samt Kapitalmaßnahmen wie Dividendenaus- schüttungen. In Deutschland ist der Zen- tralverwahrter Clearstream. „Diese Zahl- kette bis hin zu den Zentralverwahrern ist nicht einheitlich, Zahlketten können unter- schiedlich komplex mit einer differenzie- renden Anzahl beteiligter Intermediäre auf- gebaut und auch je nach Land anders sein“, weiß Artmeier. Daher wäre es logisch, wenn die Institute mit Vollmacht des Kun- den auch die eTRC ausstellen lassen kön- nen – oder auch unabhängige Vermögens- verwalter diesen Schritt als Kundenservice bieten dürften. Die Richtlinie legt aber nicht fest, wer die eTRC beantragen kann. ImMoment dürfen hierzulande wegen der seit 2019 geltenden „Botenlösung“ nur die Anleger selbst oder ihre Steuerberater die Ansässigkeitsbescheinigung beim Finanz- amt einholen. „Ich rechne aber damit, dass 2030 mit Start des eTRC auch die anachro- nistische deutsche Botenlösung endlich passé sein dürfte“, meint Artmeier. Prüfpflichten Ferner müssen sich die Intermediäre in einem Register eintragen, das von der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde geführt wird. Diese nationalen Register wiederum werden in einem europaweit zugänglichen und unter Aufsicht der EU- Kommission betriebenen Portal zusam- mengeführt, damit die Finanzbehörden in den Ländern die Institute prüfen können. Denn deren Pflichten sind umfassend, sie müssen für den reibungslosen und kor- rekten Ablauf der Erstattungen sorgen und etwa die Identität des Anlegers und dessen Ansprüche auf Erstattung prüfen. Ferner haben sie sicherzustellen, dass er die Aktien mindestens fünf Tage vor Dividenden- ausschüttung erworben hat. Damit sollen verbotene Cum-Ex-Dividendengeschäfte unterbunden werden – die Verhinderung von Steuerbetrug ist neben der schnelleren Erstattung ein weiteres Ziel der Richtlinie. Daher schreibt die Richtlinie ein umfang- reiches Meldewesen vor: Die zertifizierten Institute müssen Behörden detaillierte Informationen über die Investoren sowie unzählige Details der Wertpapiertransak- tionen mitteilen. Während sich Anleger also freuen kön- nen, kommen auf die Intermediäre viele Pflichten zu, denen sie besser gewissenhaft nachkommen sollten, denn sie haften auch: „Artikel 16 der Richtlinie stellt klar, dass diese Institute für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuer haftbar gemacht werden können sowie auch im Fall von Steuerbetrug, der durch fehlende Prüfungen ermöglicht wurde“, mahnt Fürstenau. JENS BREDENBALS FP » Durch die Schnell- verfahren wird der Erstattungsprozess nochmals wesentlich beschleunigt. « Manfred Artmeier, Raquest Quellensteuer: Zeitplan und Änderungen Die geplante Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Europäischen Kommis- sion vom 19. Juni 2023 zurück. Die Umsetzung in nationales Recht soll bis zum 31. Dezember 2028 erfolgen, gelten würden die Regeln dann ab Anfang Januar 2030. Allerdings steht der endgültige Text noch gar nicht fest. Dafür gibt es einen Grund. Besonderes Gesetzgebungsverfahren: Die „Faster“-Richtlinie fällt unter die sogenannten Konsultationsverfahren. Bei diesen besonderen Gesetzgebungsverfahren, die bei einigen wenigen Politikbereichen Anwendung finden, darunter finanzielle Angelegenheiten, fungiert der EU-Ministerrat als alleiniger Gesetzgeber, wobei Einigkeit im Rat erforderlich ist. Allerdings muss der Rat das Europäische Parlament konsultieren, auch wenn er die Stellung- nahmen des Parlaments nicht berücksichtigen muss. Das Parlament gab seine Stellungnahme am 28. Februar 2024 ab. Erneute Konsultation: Aufgrund der Änderungen, die der Rat während der Verhandlungen an der Richtlinie vorgenommen hat, muss das Par- lament erneut zu dem vereinbarten Text angehört werden. Eine Sprecherin des Rates teilte der Redaktion auf Anfrage mit, dass das Parlament „seine Stellungnahmen hoffentlich so schnell wie möglich vor dem 31. Januar 2025 abgeben wird“. Der abschließende Text muss dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, bevor er in Kraft tritt. STEUER & RECHT Faster-Richtlinie 430 fondsprofessionell.de 3/2024 FOTO: © RAQUEST
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=