FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2024

Un erlaubte Geschäfte Bitcoin und Co. können ein Depot aufpeppen. Finanzanlagenvermittler sollten sich aber zurückhalten: Beraten sie ihre Kunden zu Krypto- werten, bewegen sie sich außerhalb ihrer Gewerbeerlaubnis. K rypto-Assets sind aus der heutigen Fi- nanzwelt nicht mehr wegzudenken. Auch in Deutschland ist die neue Anlage- klasse im Kommen: Rund 120 Milliarden Euro haben Bundesbürger 2023 in digitale Währungen, Security Tokens und Kryp- towertpapiere investiert – vor allem in Bitcoin. 2030 dürfte diese Summe bei gut 1,6 Billionen Euro liegen, schätzt die Unternehmensberatung Zeb (siehe Grafik nächste Seite). Kein Wunder also, dass mitunter auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbe- ordnung (GewO) oder Honorar- Finanzanlagenberater mit Erlaub- nis nach 34h GewO von ih- ren Kunden auf „Kryptos“ angesprochen werden. Allerdings müssen sie hier aufpassen, nicht die Gren- zen ihrer Erlaubnis zu überschreiten, die der Ge- setzgeber für sie sehr eng ge- zogen hat – zumal auch die Ein- ordnung vieler Assets in bestimmte Kategorien recht schwierig ist und häufig Einzelfallentschei- dungen anstehen. FONDS pro- fessionell hat spezialisierte Juris- ten gefragt, zu welchen Krypto- investments Vermittler ihren Kunden ver- helfen dürfen – und zu welchen nicht. Maßgeblich: KWG Wichtig ist, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen. Maßgeblich ist das Kredit- wesengesetz (KWG), das in Paragraf 1 defi- niert, was Bankgeschäfte und Finanzdienst- leistungen sind und wer Finanzdienstleis- tungen erbringen darf. Zudem listet Absatz 11 des Paragrafen auf, was in Deutschland anerkannte Finanzinstrumente sind. Die Liste reicht von Aktien über Anleihen und Fonds bis hin zu Vermögensanlagen sowie seit 2020 auch Kryptowerten. „Für die Erbringung von Finanzdienst- leistungen wie Anlagevermittlung, Anlage- beratung und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten ist eine Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG oder bei Wert- papierdienstleistungen die Erlaubnis nach Paragraf 15 Wertpapierinstitutsgesetz erfor- derlich“, betont Daniel Blazek, Partner der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte. Ausnahme Die gewerblichen Vermittler und Hono- rarberater arbeiten daher auf Grundlage einer „Bereichsausnahme“ (Paragraf 2 Ab- satz 6 Nr. 8 Buchstabe d und e KWG) und dürfen je nach Kategorie ihrer 34f/h-Er- laubnis UCITS-Fonds, Alternative In- vestmentfonds (AIFs), geschlosse- ne Fonds sowie Vermögensanla- gen vertreiben. „Somit dürfen sie Direktinvestments in Kryp- to-Assets nicht vermitteln, denn diese sind weder offene noch geschlossene Fonds, und auch das Vermögensanlagenge- setz listet Kryptowerte im einschlägi- gen Paragraf 1 Absatz 2 nicht als erlaub- te Assets auf“, sagt Martin Duncker, Partner bei Schlatter Rechtsanwälte. „Zertifikate, die einen Kryptowert abbilden oder auch direkt halten, sind ebenfalls keine Option für Ver- mittler, da sie zu diesen Produkten wie auch zu Anleihen nicht beraten dürfen.“ » Vermittler dürfen Direktinvestments in Krypto-Assets nicht vermitteln. « Martin Duncker, Kanzlei Schlatter Kryptowerte wie Bitcoin werden bei Anlegern immer beliebter. Gewerbliche Vermittler sind bei dieser Assetklasse aber weitestgehend außen vor, denn sie dürfen ihre Kunden nicht zu solchen Finanzinstrumenten beraten. STEUER & RECHT Anlageberatung 432 fondsprofessionell.de 3/2024 FOTO: © FIDELIO | STOCK.ADOBE.COM

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