FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2024
Indirekte Investments Der Jurist verweist aber darauf, das ge- werbliche Vermittler Anlegern indirekt über Fonds zu Krypto-Assets verhelfen kön- nen. Ein genauerer Blick ins Kapitalanlage- gesetzbuch (KAGB) zeigt, dass Fonds, die unter die UCITS-Richtlinien fallen, bis zu bestimmten Obergrenzen über Zertifikate in Kryptowährungen investieren können. Ein bekanntes Beispiel ist der von Hendrik Leber gemanagte Acatis Datini Valueflex. Bis maximal zehn Prozent ihrer Vermö- genswerte können die Fonds unter be- stimmten Bedingungen in Kryptowert- papiere und Security Token anlegen (Para- graf 198 Nummer 1 KAGB). Ähnliches gilt für offene AIFs und geschlossene Beteili- gungen: Im Rahmen von AIFs als Sonsti- ges Investmentvermögen nach Paragraf 221 KAGB können die Portfoliomanager bis zu zehn Prozent der Vermögenswerte in Kryp- towerte im Sinne des KWG investieren. Gleiches gilt für geschlossene Publikums- fonds (Paragraf 261 Absatz 4 KAGB). Einzelfallentscheidungen Diese Aufzählung von Möglichkeiten für gewerbliche Vermittler und Berater, digitale Assets zu vertreiben, ist aber nicht abschlie- ßend. „Unter den Begriff der Kryptowerte fallen nicht nur Token mit Zah- lungs- oder Tauschfunktion, sondern auch Anlage-Token. Diese können unterschiedlich konstruiert werden – als digita- lisierte, ‚tokenisierte‘ Wertpa- piere, Vermögensanlagen oder Investmentvermögen“, merkt Blazek an. In diesen Fällen gilt für die beiden letztgenannten Produktkategorien die übliche Bereichsausnahme für 34f-Ver- mittler und 34h-Berater. Der Jurist betont aber, dass die rechtliche Einordnung tokeni- sierter Anlagen immer eine Einzelfallentscheidung ist – da- rauf weise auch die Finanzauf- sicht Bafin in ihrem Ende 2022 aktualisier- ten Merkblatt „Hinweise zu Finanzinstru- menten nach Paragraf 1 Absatz 11 Sätze 1 bis 5 KWG“ hin. Im Detail ist eine solche Entscheidung zudem verzwickt, die Meinungen zu einer Einstufung gehen auseinander. „Auch wenn eine Vermögensanlage in Form eines Tokens ausgegeben wird, ist sie dem We- sen nach eine Vermögensanlage“, meint Duncker. Die Bafin dagegen schreibt 2019 in ihrem Hinweisschreiben zu Prospekt- und Erlaubnispflichten bei der Ausgabe von Krypto-Token, dass es sich bei einer Vermögensanlage, die „in Form eines frei übertragbaren und am Finanzmarkt han- delbaren Token digitalisiert ist“, durchaus um ein Wertpapier im Sinne des Wertpa- pierprospektgesetzes handeln könnte. Das hat Folgen: „Finanzanlagenvermittler unter- liegen dem Risiko, dass der Kryptowert rechtlich nicht als Vermögensanlage oder Investmentvermögen zu bewerten ist, son- dern als tokenisiertes Wertpapier. Dann fehlt ihnen aber die entsprechende Ver- triebserlaubnis“, mahnt Blazek. Tippgeber Gewerbliche Vermittler können Kunden aber als Tippgeber zu Direktinvestments in Kryptos verhelfen. Doch auch hier gilt es Grenzen zu beachten, da Tippgebern eine Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit aus- drücklich verboten ist. „Letztlich darf man nur auf andere verweisen, die ein Produkt vermitteln dürfen, und den Kontakt herstellen“, so Duncker. Zudem müsse man seine Entlohnung für den Hin- weis offenlegen. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Tipp- geber auf die bloße Kontakt- vermittlung beschränkt. „So- bald er über das Produkt auf- klärt, also beispielsweise die Vorteile eines Investments her- ausstreicht, ist die Grenze zur Anlagevermittlung oder -bera- tung überschritten“, betont Bla- zek (siehe hierzu auch FONDS professionell 2/2021, Seite 416). JENS BREDENBALS FP Steigende Nachfrage Geschätztes Marktvolumen digitaler Assets in Deutschland Kryptowährungen wie Bitcoin sind die derzeit beliebtesten digitalen Assets. Bald könnten Security Token sie aber ablösen. Quelle:Bankinghub/Zeb 0 500 1000 1500 2000 2030 2025 2024 2023 Mrd. Euro Krypto- währungen Security Token Krypto- wertpapiere 20 20 80 Mrd. Euro 35 35 110 Mrd. Euro 60 70 150 Mrd. Euro 430 Mrd. Euro 620 Mrd. Euro 600 Mrd. Euro » Es besteht das Risiko, dass der Kryptowert rechtlich nicht als Vermögensanlage zu bewerten ist. « Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte fondsprofessionell.de 3/2024 433 FOTO: © BEMK RECHTSANWÄLTE PARTGMBB
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