FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2024

Vernünftig verrechnet Die Verlustverrechnung von Termingeschäften wird künftig nicht mehr beschränkt sein. Das sieht das Jahressteuergesetz 2024 vor. Was Berater über die alte und die neue Regelung wissen sollten. M anchmal ist es einfach gut, alte Zöp- fe abzuschneiden, besonders wenn sie von Anfang an nicht glatt geflochten waren. Katja Hessel (FDP), Parlamenta- rische Staatssekretärin im Bundesministe- rium der Finanzen (BMF), ist jedenfalls froh, dass das am 18.Oktober vom Bundes- tag beschlossene Jahressteuergesetz 2024 einen verwickelten alten Zopf gekappt hat. Genau dort findet sich eine gute Nachricht für Anleger: Die Beschränkung bei der Verlustverrechnung von Termingeschäften wird gestrichen. „Zudem haben wir fest- gelegt, dass die neue Regelung nicht nur für die Zukunft gilt, sondern für alle noch offenen Fälle“, erklärt Hessel. Um zu verstehen, warum der Wegfall der beschränkten Verlustverrechnung bei Termingeschäften für Anleger eine erheb- liche Erleichterung bringt, ist es gut, einen Blick auf die noch gültigen Regelungen zu werfen. Die große Koalition hatte Ende 2019 das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreiten- der Steuergestaltungen“beschlossen. Bereits am 1. Januar 2020 trat das Regelwerk in Kraft. Es sieht vor, dass Verluste aus Termin- geschäften seit 2021 nur noch mit Gewin- nen aus derselben Produktgattung verrech- net werden dürfen – und nicht mehr wie zuvor auch mit anderen Kapitalerträgen, etwa mit Aktiengewinnen. Zu den Termingeschäften zählt das BMF Optionen, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures sowie Contracts for Difference (CFDs). Bescheren solche hoch- spekulativen Finanzinstrumente Anlegern Verluste, so durften sie diese nach dem von der Vorgängerregierung eingeführten Ge- setz in ihrer Steuererklärung zunächst nur bis zu maximal 10.000 Euro mit erzielten Gewinnen verrechnen. Später wurde die Grenze auf 20.000 Euro erweitert. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre übertragen werden. Allerdings gelten dabei die gleichen Begrenzungen – sowohl hin- sichtlich der verrechenbaren Kapitalerträge als auch der Höhe nach. Verluste mit Gewinnen aus Vorjahren zu verrechnen, ist unzulässig. Nicht nur Daytrader betroffen Auf den ersten Blick mag es so erschei- nen, als seien die Vorgaben lediglich für Daytrader hart, doch das ist ein Trugschluss. Denn sie treffen auch Privatanleger, die sich mit Derivaten absichern, oder Kunden von Vermögensverwaltern, die Portfolios zum Beispiel gegen Kursverluste oder Wäh- rungsschwankungen hedgen. Schließlich können sie die Portfolioabsicherungen nicht mehr mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnen, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Welche Steuerblüten das Regelwerk trieb, weiß Catarina Herbst, Partnerin, Steuerbe- raterin und Fachanwältin für Steuerrecht bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuer- » Die neue Regelung gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für alle noch offenen Fälle. « Katja Hessel, FDP Der erste Abakus tauchte wohl zwischen 2700 und 2300 vor Christus auf. Die neue Regelung zur vernünf- tigen Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften soll mit dem Jahressteuergesetz 2024 kommen. STEUER & RECHT Derivate 444 fondsprofessionell.de 4/2024 FOTO: © ARIS SUWANMALEE | STOCK.ADOBE.COM

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