FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2024
Jetzt alles offenlegen Ab dem Jahr 2025 müssen Banken Währungsgewinne, die Anleger auf Devisenkonten erzielen, gegenüber dem Fiskus bescheinigen. Was Berater ihren Kunden jetzt schnellstens erklären sollten. F ast zweieinhalb Jahre lang blieb die neue Vorschrift nahezu unbemerkt. Doch seitdem immer mehr Banken ihren Kunden mitteilen, dass sie ab Januar 2025 Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne an den Fiskus abführen müssen, sorgt sie für Aufregung: die kurze Randziffer 131 eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.Mai 2022, die große Wirkung haben wird. Dabei scheint die Änderung, die dort festgelegt ist, zunächst einmal eine gute Nachricht zu sein. Anders als bisher müs- sen sich deutsche Inhaber von Fremdwäh- rungskonten bei inländischen Banken um die Versteuerung erzielter Devisengewinne künftig nicht mehr selbst kümmern. Zu- dem fällt darauf Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an, gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bis- lang wurden Erträge dieser Art mit dem meist höheren persönlichen Einkommen- steuersatz belegt. Wer seine Devisenge- winne dem Fiskus in der Vergangenheit immer brav gemeldet hat, braucht auch nichts zu befürchten. Anlegern, die dieser Pflicht – möglicherweise in Unkenntnis der Sachlage – jedoch nicht nachgekom- men sind, droht Ungemach. Berater tun daher gut daran, ihre Kunden über die neuen Vorgaben zu informieren. Und die Zeit drängt. Aktien und Fonds nicht betroffen „In Euro umgerechnete Ausschüttungen und Verkaufsgewinne, die Anleger etwa mit Aktien in Schweizer Franken oder mit Fonds in US-Dollar erwirtschaften, sind von der Randziffer 131 des BMF-Schrei- bens nicht betroffen“, erklärt Rolf Müller, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschafts- prüfer und Inhaber des Fintechs Fintegra. Hier mussten die Banken auch bisher schon Abgeltungsteuer abführen und den Finanzämtern die Steuerbescheinigungen weiterleiten. Anders war es hingegen bei Währungsgewinnen, die mit Guthaben auf Devisenkonten erzielt wurden. Der Grund dafür ist, dass die Finanz- verwaltung Fremdwährungsgeschäfte über Jahrzehnte hinweg zu den privaten Veräu- ßerungsgeschäften zählte.Hielt ein Anleger seine Devisen kürzer als zwölf Monate, hatte er dem Finanzamt in der Anlage SO seiner Steuererklärung einen Währungs- gewinn anzuzeigen und mit dem persönli- chen Einkommensteuersatz zu versteuern. Nach einer einjährigen Spekulationsfrist durften Devisengewinne steuerfrei verein- nahmt werden. Das ändert sich im kommenden Jahr. „Das BMF-Papier stuft Gewinne aus der Veräußerung von Fremdwährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein“, er- läutert Müller. Dies gilt zumindest dann, wenn sie mit Guthaben auf verzinslichen Devisenkonten wie Tages- oder Festgeld- konten eingefahren werden. Überführt ein Anleger Summen von solchen Konten auf ein in Euro lautendes Giro- oder Ver- rechnungskonto und erzielt er dabei einen Währungsgewinn, übernimmt die Bank in Zukunft die Zahlung der Abgeltungsteuer und die Bescheinigung für das zuständige Finanzamt. Die zwölfmonatige Spekula- tionsfrist entfällt ab 2025. Für Anleger, die in der Vergangenheit ihrer Pflicht zur Angabe von Devisenge- Fremde Währungen: Mit Devisen können Anleger zusätzliche Erträge erzielen. Wer sie bislang nicht ordnungsgemäß versteuert hat, kann ab 2025 allerdings erheblichen Ärger mit dem Fiskus bekommen. STEUER & RECHT Währungsgewinne 446 fondsprofessionell.de 4/2024 FOTO: © ALEJANDRO D | STOCK.ADOBE.COM
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