FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2024

winnen gegenüber dem Fiskus stets nach- gekommen sind, ist der Wegfall dieser Frist die einzige schlechte Nachricht. Auf solche, die es damit nicht ganz ernst genommen haben, können jetzt aber durchaus Proble- me zukommen. Rückwirkende Geltung „Zuerst einmal gilt das BMF-Schreiben rückwirkend“, so Müller. „Es ist für alle Jahre relevant, für die die Finanzämter bis zum 19. Mai 2022 noch keine Bescheide erlassen hatten“, sagt er. Auch Steuerbeschei- de, die noch per Einspruch angefochten werden können, sind betroffen. Müller rät daher allen, die Steuererklärungen für frü- here Jahre noch nicht eingereicht haben, bislang keine Bescheide bekommen haben oder diese noch anfechten können, Devi- sengewinne – auch im Nachhinein – mit- zuteilen. „Das zweite Problem ist, dass der Fiskus bis jetzt auf die Ehrlichkeit der Steuer- pflichtigen angewiesen war und Fremd- währungsgewinne im Grunde nicht ent- decken konnte“, sagt der Experte. Da künf- tig aber die Banken solche Erträge beschei- nigen, erkennen die Finanzämter, wenn ein Bundesbürger ein Devisenkonto unterhält. „Dann ist es durchaus möglich, dass die Beamten vermuten, ein Anleger könnte bereits in der Vergan- genheit Gewinne dieser Art er- zielt, sie aber verschwiegen ha- ben“, sagt Müller. In diesem Fall können sie der Sache auf den Grund gehen – und zwar bis zu zehn Jahre zurück. Stellt sich die Vermutung als zutreffend heraus, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Um einer Strafe möglichst zu entgehen, sollten Anleger, die Devisengewinne in ihren Steuererklärungen bisher nicht oder nicht vollständig dekla- riert haben, schnellstens eine Selbstanzeige erstatten und sämtliche Summen nachversteuern, emp- fiehlt Müller. Denn: Findet der Fiskus heraus, dass solche Gewinne unter den Teppich gekehrt wurden, kommt eine straf- befreiende Selbstanzeige nicht mehr infra- ge, sie kann Sanktionen höchstens noch mildern. „Wer sich selbst anzeigt, sollte dann aber wirklich reinen Tisch machen und auch mögliche andere Verstöße zuge- ben“, mahnt Müller. Deutsche Kunden, die ein Fremdwäh- rungskonto bei einer ausländischen Bank führen, sind von dem BMF-Schreiben grundsätzlich zwar ebenfalls betroffen. Auch sie zahlen künftig Abgeltung- statt Einkommensteuer auf ihre Gewinne. Da ausländische Institute aber nicht dazu verpflichtet sind, Abgaben an den deut- schen Fiskus durchzuleiten und diese zu bescheinigen, müssen sich Kontoinhaber hier weiterhin selbst um die Versteuerung kümmern. Ab 2025 sind Devisengewinne in der Anlage KAP und nicht mehr wie bisher in der Anlage SO der Steuererklä- rung aufzuführen. Nicht verzinste Konten Für Fremdwährungskonten, bei denen Anleger keine Zinsen bekommen, gilt das BMF-Schreiben nicht. „Hier bleibt alles beim Alten“, so Müller. Devisengeschäfte fallen weiterhin in die Kategorie der pri- vaten Veräußerungsgeschäfte. Währungs- gewinne darf der Anleger nach einer Hal- tefrist von zwölf Monaten steu- erfrei vereinnahmen. Verkauft er seine Devisen zuvor mit Ertrag, muss er diesen in der Steuererklärung angeben. Es fällt der individuelle Einkom- mensteuersatz an. „Auch Inha- ber von nicht verzinslichen Devisenkonten sollten dem Fiskus Währungsgewinne aber gewissenhaft melden“, rät Müller. Schließlich erfüllen sie nur so ihre Pflicht. Außerdem kann niemand wissen, wann das nächste BMF-Schreiben kommt, das eine kurze Rand- ziffer mit großer Wirkung ent- hält. ANDREA MARTENS FP Toller Dollar Devisenbestand der Privathaushalte in Deutschland Umgerechnet fast zehn Milliarden Euro haben Privatkunden aus Deutsch- land aktuell auf US-Dollar-Konten geparkt. Quelle:DeutscheBundesbank |Stand:23.10.2024 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 Sonstige Yen Pfund Sterling Schweizer Franken US-Dollar Privater Fremdwährungsbestand bei deutschen Banken 9.885 Mio. Euro 1.439 Mio. Euro 1.283 Mio. Euro 463 Mio. Euro 51 Mio. Euro » Das BMF-Papier stuft Währungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein. « Rolf Müller, Fintegra fondsprofessionell.de 4/2024 447 FOTO: © FINTEGRA

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=