FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2024

RENTENVERSICHERUNG Wichtiger Bescheid für Ein-Pool-Makler Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd, die über die Ren- tenversicherungspflicht von Erwerbs- tätigen entscheidet, hat zwei Makler als „nicht rentenversicherungspflich- tig“ eingestuft. Der Entscheid ist rich- tungweisend, weil beide fast aus- schließlich mit einem Pool zusam- menarbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen. Solche Konstellationen gibt es häufiger. Aber von vorn: Laut Sozialgesetz- buch (SGB) Sechstes Buch (VI) muss ein Selbstständiger in die gesetzliche Renten- versicherung einzahlen, wenn er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be- schäftigt und auf Dauer und im Wesent- lichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Das kann auf Makler zutreffen, wenn sie den Großteil ihrer Geschäfte über einen Pool abwickeln. Allerdings gibt es von Ge- richten hierzu keine eindeutigen Entschei- de: Das Landessozialgericht (LSG) Bayern bejahte das in einem Urteil von 2016 (Az. L 1 R 679/14).Das Sozialgericht (SG) Lüne- burg verneinte es Ende 2022 (Az. S 4 BA 32/19). Dreh- und Angelpunkt in diesem Zusammenhang ist die Auslegung des Be- griffs „Auftraggeber“ im Sinne von Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI. Das LSG Bayern sah den Pool als Auftraggeber, das SG die Kunden des Maklers. Die DRV Bayern Süd, die das Urteil des LSG initiiert hat, habe aber diesmal laut Anwalt Nor- man Wirth erklärt, dass die Maklerkunden die Auftraggeber sind, nicht der Pool. FP Urteilsticker § Obliegenheit | BGH | Urteil vom 25. 9. 2024 | Az. IV ZR 350/22 Eine umstrittene Obliegenheitsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Somit benachteiligt sie Kunden nicht unangemessen und ist wirksam. § Risiko-LV | OLG Dresden | Urteil vom 26. 4. 2024 | Az. 3 U 79/23 Makler sind nicht verpflichtet, ihren Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversiche- rung zu raten. Eine Pflicht zum Anraten einer solchen Versicherung besteht nur in Aus- nahmefällen, etwa wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. § Anrufe | LG Hannover | Urteil vom 13. 10. 2023 | Az. 26 0 247/23 Wenn Vermittler ehemalige Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung anschreiben oder anrufen, um sie zurückzugewinnen, han- deln sie wettbewerbswidrig. Daran ändert auch nichts, wenn der aktuelle Berater selbst wettbewerbswidrig gehandelt hat. Die Deutsche Rentenversicherung bescheinigte kürzlich zwei Maklern, die fast ausschließlich mit einem Pool kooperieren, dass sie dennoch nicht rentenversicherungspflichtig sind. NEWS & PRODUCTS Versicherungen 78 fondsprofessionell.de 4/2024 FOTO: © RALF | ADOBE.STOCK.COM, ALLIANZ, ARAG SE, R+V VERSICHERUNG, ANNE WITZ | HAFTPFLICHTKASSE, HAFTPFLICHTKASSE Finanzprofis in Bewegung ››› Die aktuellsten News täglich auf fondsprofessionell.de Joachim Müller ist neuer CEO von Wefox und folgte damit Mark Hartigan nach, der wiederum zum Chef des Verwaltungsrats berufen wurde. Müller arbeitete viele Jahre bei der Allianz, zuletzt in deren Vorstand. Renko Dirksen wurde zum Vorstandsvorsitzenden der Arag ernannt. Dirksen, der seit 2020 Vorstandssprecher ist und seit 2015 in dem Gremium sitzt, wird sein neues Amt im Juli 2025 antreten. Norbert Rollinger bleibt für weitere zwei Jahre Präsident des Branchenverbands GDV in Berlin. Rollinger, im Hauptberuf Vorstandsvorsit- zender der R+V Versiche- rung, folgte 2022 auf Wolf- gang Weiler. Ebenfalls neu im Vorstand der Haftpflichtkasse ist Sascha Quillet , der das Ressort Digitalisierung und Technik innehat. Quillet wechselte von der Signal- Iduna-Gruppe, wo er den Bereich IT-Services leitete. Claus Hunold hat im Vor- stand der Haftpflichtkasse die Bereiche Vertrieb und Marketing übernommen. Hunold hat rund 20 Jahre Erfahrung imVersicherungs- geschäft und kommt von der Axa Deutschland.

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