FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

Für immer und ewig? Geht die Beziehung zwischen einem Fondsinitiator und seiner Partner-KVG in die Brüche, regelt ein Initiatorenvertrag , was mit dem Sondervermögen geschieht. Daher sollte er wasserdicht sein. D rum prüfe, wer sich ewig bindet: Diesen Satz aus Friedrich Schillers Gedicht „Die Glocke“müssen sich Heirats- willige oft mehr als einmal anhören. In den Ohren glücklicher Paare mag er sehr nüchtern klingen. Und wenn die Braut- leute vor dem Altar dann versprechen, sich zu lieben und zu ehren in guten wie in schlechten Zeiten, ist das natürlich ernst gemeint.Doch trotz bester Absichten über- steht nicht jede Ehe die schlechten Zeiten. Gerade wenn viel Vermögen im Spiel ist, kann es daher gut sein, für eine eventuelle Trennung alles ganz nüchtern zu regeln – in einem Ehevertrag. Auch Fondsinitiatoren möchten mit ihren Kooperationspartnern, der Kapitalver- waltungsgesellschaft (KVG), der Verwahr- stelle, zusätzlich vielleicht noch mit einer Vertriebsplattform oder einem Haftungs- dach, eine lange, vertrauensvolle Beziehung eingehen. Doch wie in einer Ehe kann es auch hier zu Schwierigkeiten kommen. Das abrupte Ende der Zusammenarbeit zwischen der Investmentgesellschaft Acatis und der Fondsboutique Gané hat es gerade erst deutlich gezeigt. Damit Fondsinitiato- ren, anders als die Gané-Gründer Uwe Rathausky und Henrik Muhle, im Ernstfall nicht plötzlich ohne „ihren“ Fonds da- stehen, sollten sie sich in guten Zeiten un- bedingt ihre Rechte sichern – in einem wasserdichten Initiatorenvertrag. Stiefmütterlich behandelt „Initiatorenverträge werden in der Bran- che seit Jahren stiefmütterlich behandelt“, sagt Volker Schilling, Vorstand der Invest- mentgesellschaft Greiff Capital Manage- ment mit Sitz in Freiburg. Unter der Mar- ke „Partnerlounge“bietet Greiff Initiatoren Unterstützung bei der Auflage, der Admi- nistration, beim Marketing und Vertrieb von Investmentfonds an. „Der eher nach- lässige Umgang mit diesem Thema ist auch darin begründet, dass der Initiatoren- vertrag aufsichtsrechtlich überhaupt nicht vorgesehen ist“, erklärt Schilling. „Ein Initiatorenvertrag ist ein privatrecht- licher Vertrag“, erläutert der Experte. „Darin regelt eine KVGmit einer natürlichen oder juristischen Person, wer das geistige Eigen- tum an einem Fonds hat und damit ver- bunden, wem welche Rechte zukommen“, so Schilling. Vertrag allein bringt nichts Ein solcher Vertrag nutzt einem Fonds- initiator finanziell allerdings nichts, denn daraus lassen sich keinerlei Zahlungs- ströme generieren. „Um Zahlungen aus dem Fondsvermögen zu erhalten,muss der Initiator tätig werden, was er in der Regel auch möchte“, sagt Schilling. Einem Initiator, der keine eigene KVG gründen kann oder möchte – und das ist die Regel –, stehen mehrere Wege offen, um für einen Fonds tätig zu werden. Je nach genutztemModell muss er dafür nur einen oder aber mehrere Partner ins Boot holen. In Abhängigkeit von der jeweiligen Konstellation kann ein Initiatorenvertrag etwas einfacher gestaltet sein oder muss recht komplex gestrickt werden. Daher ist es ratsam, einen Blick auf die gängigsten Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Initiator und seinen möglichen Kooperationspartnern zu werfen. Vor dem Altar: Für den Fall, dass die Liebe nicht hält, regelt ein Ehevertrag die Vermögensverhältnisse. Auch Fondsinitiatoren sollten sich vertrag- lich absichern, damit sie „ihren“ Fonds nicht verlieren. VERTRIEB & PRAXIS Initiatorenverträge 324 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © WIDEONET | STOCK.ADOBE.COM

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