FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

„Im Unterschied zu den Luxemburger SICAV-Fonds ist das deutsche Sonderver- mögen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern Eigentum der KVG“, erklärt Mar- co Schmitz, geschäftsführender Gesellschaf- ter von AAB Asset Services aus Odenthal. Damit hat sie de jure Hoheit über ihre Fonds. Gemäß Paragraf 36 Kapitalanlage- gesetzbuch (KAGB) ist es der KVG aber erlaubt, das Fondsmanagement an externe Dienstleister auszulagern. Tritt an die KVG als Initiator nun ein Unternehmen mit einer Lizenz zur Finanzportfo- lioverwaltung gemäß Paragraf 15 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) heran, darf die Gesell- schaft dieser Firma das Fonds- management übertragen. Anla- geentscheidungen muss sie bei diesem sogenannten Outsour- cing-Modell nicht prüfen. „Zuweilen ist der Fondsini- tiator aber kein Finanzportfo- lioverwalter, sondern ein Tied Agent, also ein Finanzberater, der als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haf- tungsdach tätig ist“, sagt Schmitz. Dann kann die KVG einen Beratungsvertrag mit demHaftungsdach abschließen, unter dem der Tied Agent arbeitet. Der Initiator über- nimmt bei diesem Modell nicht das Asset Management, es verbleibt bei der KVG. Der Ideengeber berät „seinen“Fonds im Namen, auf Rechnung und unter der Haf- tung des Haftungsdachs. Formaljuristisch wird die Dienstleistung der Anlagebera- tung dem haftenden Institut zugerechnet. Der Fondsberater selbst schlägt vor, welche Papiere die KVG für „sein“ Sonderver- mögen erwerben und welche sie verkaufen soll. Die Fondsgesellschaft muss die Anla- gevorschläge prüfen und führt danach die Order aus. Noch ein Partner „Nicht jeder Investmentexperte, der einen Fonds ins Leben rufen möchte, hat auch eine hohe Expertise in Sachen Mar- keting und Vertrieb“, sagt Greiff-Vorstand Volker Schilling.Dann kann es ratsam sein, sich an eine Plattform zu wenden, die hier Hilfestellung bietet. Im Fall der Dreierkon- stellation mit dem Haftungsdach würde sich dann noch ein vierter Kooperations- partner hinzugesellen. Und damit es nicht zu einfach wird, lässt sich dieses Modell auch noch einmal in zwei Untervarianten aufteilen: Manche Plattformen überlassen den Ideengebern des Fonds die Initiatoren- rechte, andere nehmen selbst die Position des Initiators ein. Was passiert, wenn …? Je mehr Kooperationspartner in die Arbeit an einem Sondervermögen einbe- zogen sind, desto detaillierter muss die Ini- tiatorenvereinbarung gestaltet werden. „Dabei sollte sich der Ideengeber des Fonds immer wieder die Frage stellen: Was passiert, wenn …?“, mahnt Schmitz. Und es kann so eini- ges passieren. Zunächst einmal ist es natür- lich möglich, dass eine KVG dem Partner, der das Sonder- vermögen initiiert hat, die Zusammenarbeit aufkündigt. „Das kann man vertraglich nicht ausschließen“, erklärt Michael Gillessen, Geschäfts- führer des Frankfurter Bera- tungshauses Pro Boutiquen- fonds (PBF). „Die Finanzauf- Volker Schilling, Greiff Capital Management: „Der Initiatorenvertrag ist aufsichtsrechtlich überhaupt nicht vorgesehen.“ Michael Gillessen, Pro Boutiquenfonds: „Die Finanzaufsicht Bafin verlangt, dass Fondsgesell- schaften sich ein Kündigungsrecht vorbehalten.“ Mehr gemanagt als beraten Zahl der Boutiquenfonds nach operativer Anbindung an die KVG Bei 719 von den 1.080 deutschen Boutiquenfonds haben die KVGen das Portfoliomanagement ausgelagert. Quelle:ProBoutiquenfonds,Bafin |Stand:31.12.2023 Fonds im Outsourcing 719 Fonds im Beratungsmodell 361 VERTRIEB & PRAXIS Initiatorenverträge 326 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © GREIFF CAPITAL MANAGEMENT, CHRISTOPH HEMMERICH | PRO BOUTIQUENFONDS GMBH

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