FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

sicht Bafin verlangt, dass Fondsgesellschaf- ten sich ein Kündigungsrecht vorbehalten“, erläutert er. Schließlich haftet die KVG, falls der Kooperationspartner etwa gegen auf- sichtsrechtliche Vorschriften verstößt. Doch wie der Fall von Acatis und Gané gezeigt hat, kann es auch andere Gründe für eine Kündigung geben. „Daher sollte in einen Initiatorenvertrag unbedingt eine Klausel aufgenommen wer- den, die dem Ideengeber des Fonds zusichert, dass er das Sondervermögen im Fall einer Kündigung auf eine andere KVG übertragen darf“, rät Gil- lessen. In der Praxis ist das auch durchaus üblich. „Wir verpflichten uns in unseren Verträgen sogar dazu, überhaupt nicht zu kündigen; es sei denn, ein Partner verstößt dauerhaft gegen das Aufsichts- recht“, sagt Jörg Stotz, einer der Geschäftsführer der Hambur- ger Hansainvest. „Da wir als Service-KVG lediglich die Administration und das Risikomanagement von Fonds übernehmen, nicht aber das Portfoliomanagement, haben wir auch kei- nerlei Interesse an Kündigungen“, so Stotz. „Zudem würden wir uns damit natürlich das Vertrauen in der Branche verscherzen und unser Geschäftsmodell konterkarieren“, erklärt er. Nicht unbedingt sicherer Zuweilen ist zu hören, genau aus diesem Grund sei es sicherer, wenn ein Fondsinitia- tor eine Service-KVG statt einer Invest- mentgesellschaft wählt, die auch eigene Sondervermögen auflegt und managt. „Das kann man so aber nicht unbedingt sagen“, findet Experte Schmitz. „Aus vertrieblicher Sicht kann es auch Vorteile haben, als KVG eine große Gesell- schaft zu wählen, die auch eigene Fonds hat“, sagt er. „Wichtig ist nur, vertraglich sicherzustellen, dass der Initiator ‚seinen‘ Fonds bei einer Kündigung zu einem an- deren Haus mitnehmen kann“, erklärt er. Das gilt auch für den Fall, dass er die Zusammenarbeit selbst beenden möchte. Zudem sollte in die Vereinbarung dezi- diert aufgenommen werden, dass der Ini- tiator das Sondervermögen auf eine andere KVG übertragen darf, wenn die ursprüng- liche Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufgibt oder übernommen wird. Immer- hin könnte der neue Inhaber Vorbehalte gegenüber dem Partner haben und ihn austauschen wollen. Oder aber die KVG wird von einer Gesellschaft gekauft, die bei den Anlegern des Fonds überhaupt nicht gut ankommt. Weitere Klauseln Besteht ein Initiatorenvertrag zwischen zwei Partnern – der Invest- mentgesellschaft und dem Portfoliomanager –, ist die Sa- che noch übersichtlich. Deut- lich mehr gilt es zu beachten, wenn der Fondsinitiator unter einem Haftungsdach tätig ist und das Sondervermögen be- rät. „Dann müssen in die Initia- torenvereinbarung die Rechte und Pflichten mehrerer Partei- en einfließen“, erklärt Schmitz. So sollte im Vertrag zusätz- lich genau geregelt sein, dass der Fondsberater über die Zu- kunft „seines“ Sondervermö- gens verfügen kann, wenn die KVG den Vertrag mit dem Marco Schmitz, AAB Asset Services: „Der Initiator muss ‚seinen‘ Fonds bei einer Kündigung zu einer anderen KVG mitnehmen können.“ Oliver Morath, Squad Fonds: „Wir haben immer das Recht, im Fall einer Kündigung einen Fonds auf eine andere Gesellschaft zu übertragen.“ Eher ohne Haftungsdach Anzahl der Fonds nach rechtlicher Struktur des Asset Managers Das Modell, bei dem einer Initiator „seinen“ Fonds unter einem Haftungs- dach berät, spielt eine untergeordnete Rolle. Quelle:ProBoutiquenfonds,Bafin |Stand:31.12.2023 Fonds ohne Einbindung eines Haftungsdachs 930 Fonds mit Berater unter Haftungsdach 150 VERTRIEB & PRAXIS Initiatorenverträge 328 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © AXEL GAUBE | AAB ASSET SERVICES, FALK HELLER | ARGUM | SQUAD FONDS

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