FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

Haftungsdach beendet oder andersherum. Für den Fall, dass das haftende Institut dem Berater die Zusammenarbeit aufkündigt, muss festgelegt sein, dass er mit dem bera- tenen Fonds unter das Dach eines anderen haftenden Instituts wechseln kann. Wendet sich ein Fondsinitiator an eine Marketing- und Vertriebsplattform, kommt ein weiterer Kooperationspartner ins Spiel. Auch der Plattform gegenüber sollte sich der Berater „seinen“ Fonds sichern. „In un- seren Verträgen überlassen wir alle Initiato- renrechte dem Ideengeber“, sagt Volker Schilling über die Partnerlounge. Bei Squad Fonds aus Augsburg ist das anders. Plattform als Initiator „Wir sind selbst der Initiator“, erklärt Oli- ver Morath, Managing Director Strategie und Vertrieb von Squad Fonds. „Sollte Axxion, die Service-KVG, mit der wir zusammenarbeiten, uns einen Vertrag kün- digen, haben wir immer das Recht, den betreffenden Fonds auf eine andere Gesell- schaft zu übertragen“, erklärt Morath. Der Vertrag, den Squad wiederum mit dem Ideengeber eines Sondervermögens schließt, erlaubt Kündigungen durch die Plattform. „Zum einen haben wir aber sehr lange Kündigungsfristen“, so Morath. Zum anderen verpflichtet sich Squad dazu, weiterhin einen hohen Anteil der Vergütungen aus dem Fonds über viele Jahre an den ehemaligen Berater flie- ßen zu lassen, falls die Platt- form die Kooperation beenden sollte. „Schon allein deshalb ha- ben wir überhaupt kein Inter- esse, zu kündigen“, so Morath. Um Kündigungen müssen sich auch Uwe Rathausky und Henrik Muhle keine Gedan- ken mehr machen. Denn an- ders als bei der Auflage ihres Mischfonds, der 2008 als Acatis Gané Value Event an den Start ging, haben die Gané-Gründer bei ihren beiden neuen Fonds auf die Zu- sammenarbeit mit einer externen KVG ver- zichtet. Stattdessen haben sie eine Invest- mentaktiengesellschaft (Investment-AG) mit Teilgesellschaftsvermögen gegründet und lediglich die administrative Verwal- tung des Portfolios ausgelagert. Eine Investment-AG ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, über die Geschicke der Fonds bestimmen die Gesellschafter. Allerdings wählen nur wenige Initiatoren diesen Weg, am Boutiquenfondsmarkt sind lediglich zehn solche AGs zu finden (siehe Grafik unten). Dies hat mehrere Ursachen. Zum einen ist für die Gründung einer Investment-AG ein Anfangskapital vonmin- destens 125.000 Euro notwendig. „Aber daran liegt es weniger, dass diese Variante so selten genutzt wird“, sagt Schmitz. Ein solches Unternehmen braucht je- doch einen Vorstand und einen Aufsichts- rat. „Diese müssen sich dem Aktienrecht unterwerfen und ihre persönlichen Verhält- nisse offenlegen“, so Schmitz. Davor scheu- en sich viele Fondsinitiatoren. Zudem fehlt es gerade bei jungen Investmentprofis, die sich selbstständig machen, einfach an per- sonellen Kapazitäten und an Zeit. Nicht zu 100 Prozent Auch ein weiterer Punkt darf nicht ver- gessen werden. „Die Hauptversammlung kann schlimmstenfalls alle Beteiligten nach eigenem Gutdünken austauschen – von der Depotbank über die Portfoliomanager bis hin zum Vorstand“, erklärt Schmitz. „Es ist leider so, dass es außer der Gründung einer eigenen Kapitalverwaltungsgesellschaft für Initiatoren kein Modell gibt, das ihnen die Rechte an ihren Fonds zu 100 Prozent zu- sichert“, sagt der Experte. Das Beste sei es, in guten Zeiten ver- nünftige Verträge für schlechte Phasen zu schließen. Und auch wenn sich die Ideengeber für einen Fonds vielleicht nicht ewig binden wollen, sollten sie alle Modalitäten genau prüfen. ANDREA MARTENS FP » Als Service-KVG haben wir keinerlei Interesse an Kündigungen. « Jörg Stotz, Hansainvest Servicepartner dominieren Zahl der Boutiquenfonds nach Art des KVG-Partners Am häufigsten nutzen Fondsinitiatoren das Modell der Service-KVG. Eine Investment-AG wird nur selten gegründet. Quelle:ProBoutiquenfonds,Bafin |Stand:31.12.2023 Keine klassische Label-KVG 42 + + Investment AG 10 SICAV 62 Label-KVG 759 Eigene KVG 207 VERTRIEB & PRAXIS Initiatorenverträge 330 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © JOHANNES VOGT | HANSAINVEST

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