FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024
Alte Steuer neu erklärt Erstmals seit 2021 spielt für die laufenden Erträge thesaurierender Fonds die Vorabpauschale wieder eine Rolle. Berater und Vermittler sollten die wichtigsten Regeln kennen. S ie war schon fast in Vergessenheit ge- raten, doch nun ist sie für viele Privat- anleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, plötzlich wieder ein Thema: die Vorabpauschale. In den ersten Monaten des Jahres haben die depotführenden Stel- len den Pauschalbetrag, der die Grundlage für die Besteuerung der laufenden Erträge aus dem Jahr 2023 bildet, ermittelt. So mancher Anleger dürfte auf seinem Giro- oder Verrechnungskonto wieder eine Abbuchung zwecks „Fondsbesteuerung“ entdeckt haben. Dabei handelt es sich um die abgeführte Abgeltungsteuer auf die errechnete Vorabpauschale. In den Jahren 2022 und 2023 fehlte die- ser Posten auf dem Kontoauszug und in der Depotabrechnung.Da der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2023 aber erstmals wieder im Plus lag, dürfte in vielen Fällen auch wieder Abgel- tungsteuer angefallen sein. Weil die letzte Abbuchung wegen Fondsbesteuerung schon eine Weile zu- rückliegt, könnte der Begriff selbst bei er- fahrenen Fondsanlegern ein leichtes Stirn- runzeln auslösen. Für Unverständnis dürfte er vor allem bei Privatinvestoren sorgen, die 2023 zum ersten Mal in thesaurierende Sondervermögen investiert hatten. Berater sollten also damit rechnen, dass Kunden mit Fragen auf sie zukommen – und vorbereitet sein. FONDS professionell erklärt mit Unterstützung von Ulf Knorr, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis in Rostock, und Oliver Schultze, Inhaber der Steuerberatungsgesellschaft S&V Steuern und Vermögen aus Pinneberg, die wichtigs- ten Regeln rund um die Vorabpauschale und die darauf zu zahlenden Steuern. Worum geht es bei der Vorabpauschale? Die Vorabpauschale ist in Paragraf 18 des Investmentsteuergesetzes definiert, das in seiner reformierten Fassung seit dem 1. Ja- nuar 2018 in Kraft ist. „Wirtschaftlich be- trachtet ist die Pauschale eine vorwegge- nommene Besteuerung bisher erzielter, nicht realisierter Wertsteigerungen“, erklärt Ulf Knorr. Das bedeutet, dass nicht mehr die tatsächlichen laufenden Erträge thesau- rierender Investmentfonds besteuert wer- den. Die depotführenden Stellen ermitteln stattdessen zu Beginn eines Kalenderjahres einen Basisertrag für das vorangegangene Jahr – allerdings nur dann,wenn ein Fonds im abgelaufenen Jahr eine Wertsteigerung erzielt hat. Andernfalls wird keine Vorab- pauschale errechnet. Für welche Fonds gilt die Vorabpauschale? Die Vorabpauschale gilt grundsätzlich für thesaurierende Sondervermögen. Unter ge- wissen Voraussetzungen wird sie allerdings auch bei teilausschüttenden Fonds ermit- telt und versteuert. » Der Basiszins kann negativ sein, die Vorabpauschale aber niemals. « Ulf Knorr, Ecovis Logisch erklärt ist die Sache gar nicht schwierig: Berater tun gut daran, sich die wesentlichen Aspekte der Vorabpauschale noch einmal vor Augen zu führen. So können sie ihren Kunden bei Fragen zur Seite stehen. STEUER & RECHT Investmentsteuern 422 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © COLOURES-PIC | STOCK.ADOBE.COM
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