FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

Was ist der Basiszins? Die wesentliche Größe für die Berechnung des Basisertrags ist der Basiszins. Dieser leitet sich aus den langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzei- ten von 15 Jahren ab. Der Basiszins wird von der Bundesbank anhand der Zins- strukturkurven jeweils zum ersten Börsen- tag eines neuen Jahres ermittelt und vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Zu- dem ist er auf der Internetseite der Bundes- bank abrufbar. Für die Jahre 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, für 2023 lag er bei 2,55 Prozent. Das ist der höchste Wert seit Einführung der pauschalen Be- steuerung. Der Basiszins für das Jahr 2024 beläuft sich auf 2,29 Prozent. Was ist unter dem Basisertrag zu verstehen? Der Basisertrag wird nach der folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Formel errech- net: 70 Prozent des jährlichen Basis- zinses mal Rücknahmepreis der Fonds- anteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Liegt die im vorausge- gangenen Jahr erzielte Wertsteigerung des Sondervermögens unter dem ermittelten Betrag, ist diese zu versteuern, ansonsten wird nun die Vorabpauschale berechnet. Wie wird die Vorabpauschale berechnet? Die Vorabpauschale ist die Differenz zwi- schen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotfüh- renden Stellen errechnet. Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs für das vorangegangene Kalenderjahr den Basis- ertrag. Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des abgelaufenen Kalender- jahres ab. Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken. • Thesaurierende Fonds Da diese Fonds nichts ausschütten, ent- spricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. • Teilausschüttende Fonds Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann eine Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag. In diesem Fall gibt es keine Vorabpauschale . Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag, muss der Anleger den aus- geschütteten Anteil und die Vorabpau- schale zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten versteuern : Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vor- abpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Kann die Vorabpauschale auch negativ werden? „Nein.Der Basiszins kann,wie für die Jahre 2021 und 2022, zwar negativ sein“, sagt Knorr. Ist dies der Fall, wird keine Vor- abpauschale berechnet. „Die steuerliche Pauschale selbst kann aber niemals negativ ausfallen “, so der Steuerexperte. Muss der ermittelte Pauschalbetrag komplett versteuert werden? „Nein, auf die ermittelte Vorabpauschale wird je nach Fondstyp eine steuerliche Teil- freistellung angerechnet“, erläutert Experte Knorr. Von der verbleibenden Summe führt die Depotbank Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer ab. Was sind steuerliche Teilfreistellungen? Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Invest- mentsteuergesetzes sind deutsche Publi- kumsfonds dazu verpflichtet, auf im Inland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immo- bilien 15 Prozent Steuern abzuführen. Um für Fondsanleger einen Ausgleich zu schaf- fen, sieht das Gesetz sogenannte Teilfrei- stellungen vor. Diese stellen einen gewissen Prozentsatz der Erträge steuerfrei. Je nach Typ des Sondervermögens variieren diese Sätze zum Teil erheblich. Es gilt daher: Ulf Knorr, Ecovis: „Wirtschaftlich betrachtet ist die Pauschale eine vorweggenommene Besteuerung bisher erzielter, nicht realisierter Wertsteigerungen.“ Oliver Schultze, S&V Steuern & Vermögen: „Beim Verkauf gleicht sich der bisherige scheinbare Vorteil thesaurierender Fonds wieder aus.“ fondsprofessionell.de 1/2024 423 FOTO: © DOMUSIMAGES | ALEXANDER RUDOLPH, S&V STEUERN & VERMÖGEN

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