FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024
• Aktienquote von mindestens 25 Pro- zent: 15 Prozent Teilfreistellung • Aktienquote ab 51 Prozent: 30 Prozent Teilfreistellung • Offene Immobilienfonds: 60 Prozent Teilfreistellung; sofern mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländi- schen Immobilien oder Immobilienge- sellschaften investiert sind, liegt der Satz bei 80 Prozent. Muss der Anleger die Steuer auf die Vorabpauschale selbst überweisen? Nein, den Steuerabzug erledigt immer die inländische depotführende Stelle. Die Vor- abpauschale ist ein sogenannter „Steuer- ertrag ohne Geldfluss“.Das heißt, Erträge in Höhe der Pauschale sind dem Anleger tatsächlich nicht zugeflossen. Daher hat er den Geldbetrag zur Abführung der Steuer selbst zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch mittels einer Einzugsermächtigung für ein Konto erfolgen, das bei einer an- deren Bank geführt wird. Es ist gut, wenn Anleger in ihrem Depot einen Freistel- lungsauftrag hinterlegt haben. Werden steuerpflichtige Erträge ermittelt, so werden diese gegen den Freibetrag verrechnet. Auch prüfen die Depotstellen, ob der Ver- lustrechnungstopf des Kunden einen aus- reichenden Saldo aufweist. Ist dies nicht der Fall, liegt kein Freistellungsauftrag vor oder fällt die Vorabpauschale höher aus, so überweist die depotführende Stelle die errechnete Steuer an das Finanzamt. „Sofern Anleger ihre Fonds in einem aus- ländischen Depot verwahren, erhalten sie am Jahresende eine Erträgnisaufstellung“, erklärt Oliver Schultze. Damit können sie alle steuerpflichtigen Erträge in ihrer Ein- kommensteuererklärung deklarieren. Was gilt beim Verkauf von Fondsanteilen? Bei einem Verkauf von Fondsanteilen ver- rechnen die depotführenden Stellen in Deutschland die bereits besteuerten Vorab- pauschalen automatisch mit dem Veräuße- rungsgewinn. So wird eine Doppelbesteue- rung beim Anleger vermieden. Auch für den Veräußerungsgewinn gelten die je nach Fondstyp unterschiedlich hohen steuerlichen Teilfreistellungen (siehe Bei- spielrechnung unten). Sind thesaurierende oder ausschüttende Fonds steuerlich attraktiver? Durch die niedrigen oder nicht angefalle- nen Vorabpauschalen in den vergangenen Jahren konnte es zu einem höheren Zinses- zinseffekt bei Thesaurierern kommen. Das war dann der Fall, wenn Anleger für die eingesparte Kapitalertragsteuer neue Fondsanteile erworben haben. „Beim Verkauf gleicht sich der bisherige scheinbare Vorteil gegenüber ausschüt- tenden Fonds jedoch wieder aus“, erläutert Experte Schultze. War die Pauschale in einzelnen Jahren sehr niedrig oder gar null, mindert sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kaum oder gar nicht. Eine hohe Vor- abpauschale hingegen reduziert den Gewinn erheblich. Oder anders aus- gedrückt: Nach Abzug der Summe aller Vorabpauschalen bleiben die tatsächlichen Erträge übrig, die wäh- rend der Haltezeit noch nicht ver- steuert wurden. „Damit zahlt der Inha- ber eines thesaurierenden Fonds am Ende nicht mehr und nicht weniger Steuern als ein Anleger, der die ent- sprechende ausschüttende Anteils- klasse hält“, sagt Schultze. ANDREA MARTENS FP 2,29 % Für 2024 hat die Bundesbank zum 2. Januar einen Basiszins in Höhe von 2,29 Prozent ermittelt. Quelle:BundesministeriumsderFinanzen So errechnet sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an thesaurierenden Fonds Beispiel: Ein Privatanleger erwirbt am 3. Januar 2024 Anteile an einem thesaurierenden Aktienfonds. Am 15. Januar 2025 verkauft er die Anteile mit Gewinn. Für Kauf und Verkauf gelten folgende Annahmen: Kaufpreis der Anteile am 3.1.2024 (=Rücknahmepreis am 3.1.2024) 100,00 Euro Veräußerungspreis der Anteile am 15.1.2025 107,00 Euro Basiszins nach Bewertungsgesetz für 2024 2,29 % Steuerpflichtige Vorabpauschale 1 für 2024 = Rücknahmepreis der Anteile am 3.1.2024 (100 Euro) * 70 Prozent * Basiszins (2,29 Prozent) 1,60 Euro Steuerliche Teilfreistellung für Aktienfonds 30,00 % Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich damit wie folgt: Einnahmen aus Veräußerung/Rückgabe der Anteile am 15.1.2025 107,00 Euro – Anschaffungskosten 100,00 Euro = unbereinigter Veräußerungsgewinn 7,00 Euro – steuerpflichtige Vorabpauschale für 2024 (in voller Höhe auch bei Anwendung der Teilfreistellung) 1,60 Euro = Veräußerungsgewinn 5,40 Euro – steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung) 5,40 Euro * 30 Prozent 1,62 Euro = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 3,78 Euro 1 Die Vorabpauschale für 2024 gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, das heißt Anfang 2025, als zugeflossen. Quelle:BVI,BerechnungmitaktuellemBasiszins:FONDSprofessionell STEUER & RECHT Investmentsteuern 424 fondsprofessionell.de 1/2024
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