FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2024

an der Sammelklage teil, auch wenn sie nicht geklagt haben. Wer nicht dabei sein möchte, kann sich ausklinken – „Opt-out“ genannt. Üppige Vergleiche Da die Gruppe der mutmaßlich Geschä- digten bei der Class Action sehr groß ist, baut sich enormer Druck auf den Beklag- ten auf. Ergeht ein Urteil, steht den Geschä- digten Schadenersatz zu, ohne dass sie dafür vor Gericht ziehen müssen. Darum machen Beklagte oft lieber üppige Ange- bote für Vergleiche, die allen Teilnehmern der Sammelklage zugutekommen. Maximilian Weiss, Rechtsanwalt und Ge- schäftsführer der Stuttgarter Kanzlei Weiss- wert, hält ein Opt-out-Modell nach ameri- kanischem Vorbild auch für das deutsche KapMuG durchaus für wünschenswert. „Ich bin aber überzeugt davon, dass es dazu nicht kommen wird“, erklärt er. Schließlich habe der Gesetzgeber schon bei früheren Überarbeitungen des Mus- terverfahrens diese Möglichkeit nicht in Erwägung gezogen. Anwaltskanzleien und Verbände hat- ten bis zum 31. Januar die Möglichkeit, Stellung zu dem Referentenentwurf zu nehmen. „Da es zahlreiche Kritikpunkte gibt, ist es sehr wahrscheinlich, dass an dem Entwurf noch Änderungen vor- genommen werden“, glaubt Martin Kühler. Eines aber ist jetzt schon so gut wie sicher: Mehr Biss als seine Vor- gängerversion wird das neue KapMuG nicht haben – wenn eines Tages der Startschuss fällt. ANDREA MARTENS FP Christian Conreder, Rödl & Partner: „Im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung ist die Verkürzung von Fristen durchaus positiv zu sehen.“ KapMuG, Musterfeststellungsklage, Abhilfeklage: Die deutschen „Sammelklagen“ Die Anwendungsbereiche des KapMuG und der Abhilfeklage sind bislang nicht klar voneinander abgegrenzt. Quelle:FONDSprofessionell Klage nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) Klage nach dem Gesetz zur Ein- führung einer zivilprozessua- len Musterfeststellungsklage Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurch- setzungsgesetz (VDuG) In Kraft getreten 16. Aug. 2005, letzte Änderung: 21. Juli 2019 2. November 2018 29. September 2023 Wer ist klagebefugt? Privatanleger, institutionelle Anleger, Unternehmen aller Art „Qualifizierte Einrichtungen“ wie Verbraucherzentralen oder -verbände „Qualifizierte Institutionen“ wie Verbraucherzentralen oder -verbände Anwalt nötig? Ja Nein Nein Gründe für eine Klage Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund mutmaßlich falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen Durchsetzung von (Schadenersatz-)An- sprüchen von mutmaßlich durch Unter- nehmen geschädigten Verbrauchern Alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrau- chern, auch solche, die Kapitalmarkt- angelegenheiten betreffen Wo wird das Verfahren beantragt und geführt? Individuelle Klage beim LG, Beantragung des KapMuG-Verfahrens beim LG, Muster- verfahren (erste Instanz) vor dem OLG Beim zuständigen OLG Beim zuständigen OLG Klageregister Im elektronischen Bundesanzeiger Beim Bundesamt für Justiz Beim Bundesamt für Justiz Voraussetzung Zehn gleichgerichtete Klagen binnen sechs Monaten ab KapMuG-Antrag Für Klage: mindestens zehn Verbraucher mit gleichgerichteten Ansprüchen; für Verfahren: nach zwei Monaten mindes- tens 50 im Klageregister eingetragene mutmaßlich betroffene Verbraucher Für Klage und Verfahren: 50 gleich- artige Ansprüche von mutmaßlich geschädigten Verbrauchern Opt-out-Modell? Nein Nein Nein Im Fall eines positiven Urteils auch Entschei- dung über Leistung? Nein, kommt kein Vergleich zustande, muss Schadenersatz individuell geltend gemacht werden Nein, kommt kein Vergleich zustande, müssen Rückzahlungen oder Schaden- ersatz individuell geltend gemacht werden Ja Kosten Kosten können für das individuelle Verfahren vor dem zuständigen Landgericht anfallen Keine Keine STEUER & RECHT Sammelklagen 428 fondsprofessionell.de 1/2024 FOTO: © RÖDL & PARTNER

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