FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2024

ge sowie Leistungen privater Lebens- und Rentenversicherungen. Für Besserverdiener und Selbstständige ist also rechtzeitig zu überlegen – am bes- ten spätestens bis zum 40. Geburtstag –, ob der Wechsel in die PKV nicht günstiger wäre. Während die Beiträge für die GKV einkommensabhängig sind, richten sich die Prämien in der PKV nach dem indivi- duellen Risiko des Versicherten, das von Eintrittsalter, Versicherungsumfang und Gesundheitszustand abhängt. Die Höhe der Einkünfte spielt dagegen keine Rolle. „In der PKV ist – anders als in der GKV – nicht mit Leistungseinbußen zu rechnen“, sagt Makler Dietrich. Allerdings sind aus seiner Sicht nur rund zehn Prozent der angebotenen PKV-Tarife einen Wechsel zu den Privaten wert. Besteuerungsanteil Immer mehr Alterseinkünfte werden steuerpflichtig. Schuld daran ist das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz. Seit- her werden private und betriebliche Vor- sorgeleistungen meist zu 100 Prozent besteuert und auch gesetzliche Renten zu- nehmend steuerlich belastet (siehe Grafik). Der Besteuerungsanteil bemisst sich nach dem Jahr des Renteneintritts und gilt dann lebenslang. „Der Besteuerungs- anteil ist aber nicht zu ver- wechseln mit dem Steuersatz, den das Finanzamt zugrunde legt. Er sagt nur aus, wie viel Prozent der Rente letztlich mit dem individuellen Satz zu ver- steuern sind“, erläutert Carola Fischer, Referatsleiterin Ertrags- steuern bei der Bundessteuer- beraterkammer Berlin. Beispiel: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss 82,5 Pro- zent seiner gesetzlichen Rente lebenslang versteuern (Neu- rentner 2024: 83 Prozent), von 2058 an liegt der Besteuerungs- anteil bei 100 Prozent. Ur- sprünglich wäre dies schon 2040 der Fall gewesen. Doch das Wachstumschancen- gesetz sieht nun seit 2023 lediglich eine jährliche Erhöhung in Schritten von 0,5 statt 1,0 Prozentpunkten vor. „Um die Anforderungen aus zwei Urteilen des Bun- desfinanzhofes vom 19. Mai 2021 zu erfül- len, wird noch mehr Entlastung folgen müssen, um eine unzulässige Besteuerung zu verhindern“, sagt Klaus Morgenstern vom Deutschen Institut für Altersvorsorge. „Besonders betroffen sind Selbstständige, die ihre Rentenbeiträge vollständig aus der eigenen Tasche finanzierten.“ Wirklich Steuern zahlen müssen Rent- ner aber nur, wenn sie mit ihren zu ver- steuernden Alterseinkünften über den Frei- beträgen liegen, insbesondere dem Grund- freibetrag (2024: 11.604 Euro pro Jahr). Derzeit sind also nur Einkünfte wie Ren- ten bis 967 Euro steuerfrei. Wer den Grundfreibetrag überschreitet, bei dem ver- langt das Finanzamt eine Steuererklärung. Das heißt aber nicht automatisch, dass auch Steuern fällig werden.Dank Abzügen wie etwa der SV-Beiträge müssen Rentner oft erst ab einer gesetzlichen Monatsrente von knapp 1.200 Euro überhaupt Steuern zahlen, wenn sie keine weiteren Einkünfte haben. Daneben gibt es aber noch andere Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken, et- wa den Versorgungsfreibetrag für Firmen- pensionen ab 63. Steuerpflichtigen ab dem 64. Geburtstag wird noch ein Altersentlas- tungsbetrag gewährt, falls neben Alters- rente oder Pension noch Arbeitslohn oder andere Einkünfte auf dem Konto eingehen. Der Fiskus langt auch an anderer Stelle zu, etwa bei Erb- schaften und Schenkungen. Für Lebensversicherungen gilt: Der Bezugsberechtigte kann auch jemand außerhalb der Erbfolge sein. Nur wenn nie- mand im Versicherungsschein als bezugsberechtigt eingesetzt ist, fällt die Leistung in das Erbe. Für Riester-, Basis- und Betriebsrenten gelten spezielle Regeln zur Vererbung (siehe auch FONDS professionell 2/2020, Seite 430). DETLEF POHL FP » Auch in Zukunft wird es hunderttausendfach Fälle zweimaliger Voll- verbeitragung geben. « Georg Thurnes, Aba Gnade der frühen Geburt Anteil der gesetzlichen Rente, der besteuert wird 1 Wer 2023 in Rente ging, muss lebenslang 82,5 Prozent seiner Bezüge versteuern. 1 giltauch fürRentenberufsständischerVersorgungswerkeundBasisrenten |Quelle:§22Einkommensteuergesetz 0 % 20 % 40 % 60 % 80 % 100 % 2055 2050 2045 2040 2035 2030 2025 2020 2015 2010 2005 Besteuerungsanteil der Rente nach Renteneintritt Bis 2005 50 % 2023 82,5 % 2058 100 % FONDS & VERSICHERUNG Rentenabzüge 284 fondsprofessionell.de 2/2024 FOTO: © WOLF HEIDER-SAWALL

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