Das "Gesetz zur Einführung der Grundrente" ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen worden. Die umstrittene Grundrente wird damit ab dem 1. Januar 2021 die gesetzliche Rente für Versicherte mit mindestens 33 Beitragsjahren aufstocken. Das gilt zumindest, wenn sie die Einkommensprüfung bestehen, also nicht über zu hohe weitere Alterseinkünfte verfügen. Nutznießer sind vor allem die 1,3 Millionen Rentner, deren Beitragsleistung wegen Teilzeitarbeit oder niedriger Löhne 30 bis 80 Prozent des jährlichen Durchschnittseinkommens entspricht.

Profitieren werden auch Geringverdiener, und zwar über die betriebliche Altersversorgung (bAV). Denn: Der Förderbetrag in der vom Arbeitgeber finanzierten bAV wird von derzeit 144 auf maximal 288 Euro erhöht – und zwar rückwirkend schon ab Jahresbeginn 2020. Das bisherige Grundprinzip und die Beträge, die erstmals seit 2018 gelten: Gewährt der Arbeitgeber Angestellten mit einem maximalen Monatsbrutto von 2.200 Euro mindestens 240 Euro (maximal 480 Euro) jährlich für die bAV, kann er 30 Prozent von seiner Lohnsteuer einbehalten (also 72 bis maximal 144 Euro).

Verdoppelte Förderung und erhöhte Einkommensgrenze
Mit der Verdopplung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit soll ein Anreiz für Arbeitgeber geschaffen werden, über den bisher förderfähigen Höchstbetrag hinausgehende Beiträge für Geringverdiener zur bAV zu leisten. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben hierfür steuerfrei. Die Steuerfreistellung steigt dementsprechend in gleichem Maße wie die Erhöhung der Geringverdienerförderung.

Regelmäßige Lohn- und Gehaltssteigerungen führen nun allerdings dazu, dass Arbeitnehmer mit geringem Einkommen aus dem Kreis der Begünstigten herauswachsen. Um dem entgegenzuwirken und die Attraktivität der vom Arbeitgeber finanzierten bAV insbesondere für Geringverdiener zu erhöhen, hat der Gesetzgeber mit dem Grundrentengesetz die monatliche Einkommensgrenze rückwirkend ab Jahresbeginn 2020 von 2.200 Euro Bruttoeinkommen auf 2.575 Euro gehoben.

Klarstellungen sind nötig
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Änderungen. Allerdings sollte noch klargestellt werden, dass Arbeitgeberbeiträge im Rahmen sogenannter "Matching-Modelle", einer Kombination aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Finanzierung, nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz (EStG) förderfähig sind, meint der GDV. Notwendig seien zudem Lösungen für "Altfälle".

Die bAV ist die zweitwichtigste Produktgruppe für Makler. Bei den laufenden Beiträgen liegt sie mit einem Anteil von 37 Prozent nur knapp hinter der privaten Vorsorge (41 Prozent), wie eine Vertriebswege-Studie von Willis Towers Watson ergeben hat (FONDS professionell ONLINE berichtete). Mit den neuen Förderkonditionen dürften Versicherungsvermittler, die auf die bAV spezialisiert sind, über einen weiteren Türöffner für die Beratung von Arbeitgebern verfügen – und über eine zusätzliche Möglichkeit, ihren Umsatz zu steigern. (dpo)