Die Bedeutung von Kryptowährungen als Anlageklasse hat zugenommen. Der Steuer-Software-Hersteller Buhl hat sich deshalb angeschaut, welche Steuerfragen Anleger rund um Bitcoin und Co. beachten sollten.

Es beginnt schon beim Mining, also der Neugenerierung digitaler Münzen: Werden dabei die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten, ist das Schürfen als gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu werten, sagen die Experten. In diesem Fall muss man Gewinne aus Verkauf oder Tausch der Münzen bei den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb erfassen. Umgekehrt sind dann allerdings auch die Kosten des Mining als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Sind Krypto-Anleger nicht gewerblich tätig, gilt der Handel mit Bitcoins in der Regel als privates Veräußerungsgeschäft. Erträge aus solchen Geschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn während eines Kalenderjahres unter 600 Euro liegt. Verluste aus dem Bitcoin-Handel können nur mit Gewinnen aus weiteren privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Mit anderen Einkunftsarten lassen sie sich nicht verrechnen.

Bezahlen ist Definitionssache
Beim Thema Umsatzsteuer unterscheidet der Fiskus zwischen Generierung und Umtausch von Kryptowährungen. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Anders der Umtausch von Bitcoins in traditionelle Währungen und umgekehrt: Dieser gilt als Dienstleistung gegen Entgelt und ist von der Umsatzsteuer befreit.

Fraglich ist, ob bei der Verwendung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel Steuern anfallen. Der parlamentarische Staatssekretär des deutschen Bundesfinanzministeriums sieht derzeit keine steuerliche Auswirkung. Bitcoins wären demnach anderen Zahlungsmitteln gleichgestellt, sofern sie ausschließlich zum Bezahlen verwendet werden. Ob sich diese Einschätzung halten lässt, ist allerdings ungewiss. Laut Hamburger Finanzministerium gilt das Bezahlen mit Bitcoins nämlich als Veräußerung per Tausch – Gewinne würden damit aus steuerlicher Sicht als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gewertet.

Wozu hat man die Dinger denn?
Insgesamt gibt es rund um Kryptowährungen noch viele offene Steuerfragen, konstatieren die Buhl-Experten. Es spricht allerdings vieles dafür, dass es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handeln kann, wenn Bitcoins binnen eines Jahres nach Anschaffung als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Rat der Steuer-Profis: Wer auf Nummer sicher gehen und kein solches Veräußerungsgeschäft realisieren will, sollte gekaufte Bitcoins innerhalb eines Jahres schlicht nicht zum Bezahlen nutzen. Wirtschaftlich mag das angesichts der jüngst beträchtlichen Kursverluste wenig sinnvoll sein – steuerlich aber schon. (fp)