Courtageansprüche an Versicherer, mit denen Makler kooperieren, sowie Rückzahlungsansprüche der Versicherer gegen den Makler (Stornohaftung) unterliegen der Verjährung. Die Frist beträgt drei Jahre (Paragraf 195 BGB).

Das Jahresende ist ein guter Zeitpunkt, solche Ansprüche zu prüfen: Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Paragraf 199 BGB). Für den Fall, dass der Makler gar nichts von seinen Ansprüchen wusste – etwa, weil er sich nur als Korrespondenzmakler wähnte, der Versicherer inzwischen aber Bestandscourtage zahlen würde – verjähren alle Ansprüche (außer Schadenersatzansprüche) spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (Paragraf 199 Absatz 4 BGB).

Ansprüche aus 2017 schnellstens geltend machen
Für im Laufe des Jahres 2017 aufgebaute Courtageansprüche, bei denen es Rückstände in der Bezahlung gibt, endet die Verjährungsfrist also am 31. Dezember 2020. Der Courtageanspruch ist demnach am 1. Januar 2021 verjährt. Entsprechendes gilt für den Rückzahlungsanspruch des Versicherers.

Die Verjährung wird nur gehemmt, wenn man jetzt noch mit dem Versicherer über strittige Courtageansprüche verhandelt, das Mahnverfahren eröffnet oder klagt. Das wird jetzt zeitlich alles sehr eng. "Eile ist also geboten", wissen auf Vertriebsrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Sie empfehlen, noch vor Ablauf des Jahres eine sogenannte Verjährungsverzichts-Erklärung des Versicherers einzuholen, damit nichts anbrennt.

Alternative: Mahnbescheid
Alternativ kann auch ein Mahnbescheid beantragt werden. Hierbei sei aber darauf zu achten, die Courtageansprüche nach Grund und Höhe genau zu bezeichnen, damit die Verjährung erfolgreich gehemmt wird.

Übrigens: Wer Rückzahlungsansprüche des Versicherers für Courtagen durch Abschlags- oder Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt, bei dem beginnt die Verjährung im Ganzen mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag erneut (Paragraf 212 BGB). (dpo)