In einem 317 Seiten starken Leitfaden zur Finanzmarktrichtlinie Mifid II erläutert die EU-Aufsicht ESMA im Detail, wie Marktteilnehmer ihre Wertpapiergeschäfte an die Behörden zu melden haben. Die Regelungen muten zum Teil kafkaesk an.

Eine Kostprobe gefällig? Die Meldung der Handelsaufträge hat nach der koordinierten Weltzeit (UTC) zu erfolgen, mitunter auf die Millisekunde, manchmal gar auf die Mikrosekunde genau. Dabei gilt es, Schaltsekunden zu beachten. Bei der Zeiterfassung darf man satellitengestützte Navigationssysteme heranziehen, muss aber Störungen durch Sonneneruptionen beachten (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Im Visier hat die ESMA dabei ganz klar Börsen, Großbanken oder Hochfrequenzhändler. Groteskerweise gilt der Leitfaden aber grundsätzlich auch für alle anderen, den Mifid-Regeln unterliegenden Akteure. Und somit auch etwa für Vermögensverwalter nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz. Diese können diese Meldungen meist zwar ihren Depotbanken überlassen. Doch es gibt eben auch Ausnahmen.

Dieses skurrile Beispiel zeigt, wie die im Grunde gut gemeinten und richtigen Absichten der Gesetzgeber in der Praxis in einem unsinnig anmutenden Regeldickicht verloren gehen. Dieses droht letzten Endes, das freie ökonomische Handeln der Marktteilnehmer zu ersticken.

Sinnvoller wäre es, wenn sich solche Regeln eindeutig nur an jene Marktteilnehmer richten würden, für die sie gedacht sind. Für alle anderen münden solche Schüsse mit der Schrotflinte nur in Verunsicherung und überflüssiger Beschäftigung mit Themen fernab ihrer Berufspraxis. Vermögensverwalter sollen fundierten wissenschaftlichen Rat in Finanzfragen erteilen – und sich nicht mit Schaltsekunden beschäftigen müssen.