Die Mitte März scharf gestellte EU-Offenlegungsverordnung verpflichtet Fondsanbieter darzulegen, wie sie mit dem Thema Nachhaltigkeit umgehen. Diese Transparenz ist wichtig, ohne sie lässt sich das vielfach vermutete Greenwashing nicht bekämpfen. Doch leider gehen Teile der Asset-Management-Branche mit der Verordnung so um, dass sie diesem Greenwashing-Verdacht womöglich neue Nahrung geben.

Der Grund: Die Verordnung schafft de facto neue Produktkategorien. Für Fonds, die eine ESG-Strategie oder konkrete Nachhaltigkeitsziele verfolgen, schreibt das Regelwerk in Artikel 8 und 9 umfangreiche Offenlegungspflichten vor. Einige Anbieter verkünden nun stolz via Pressemitteilung, wie viele ihrer Fonds unter einen dieser Artikel fallen. Zu lesen sind Formulierungen à la "qualifizieren sich für Artikel 8" oder "erhalten eine Artikel-9-Einstufung" – ganz so, als handle es sich um ein Gütesiegel, das die EU vergeben würde. Doch das ist nicht der Fall.

Die Anbieter stufen ihre Fonds vielmehr selbst ein. Mit Artikel 8 und 9 sind außerdem keinerlei qualitative Vorgaben verbunden. Ein entsprechender Fonds darf beispielsweise weiterhin in Unternehmen investieren, die eifrig Kohlendioxid ausstoßen. Er muss diese Emissionen nur ausweisen. Der Name der Verordnung ist an dieser Stelle Programm: Es geht um Offenlegung, nicht um ein Urteil über ökologisch oder ethisch korrekte Investments. Daher sollten sich die Anbieter davor hüten, ihr Marketing zu überreizen.