Die Finanzaufsicht Bafin rät Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.

Insbesondere Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben, teilt die Bafin mit. Viele solcher Verträge enthielten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz "Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren" eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.

Auch nach einer Kündigung noch prüfen
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz bei der Bafin. "Auch Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen", erklärt er. Dabei sei allerdings die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. 

In Reaktion auf die BGH-Urteile passt die Bafin ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig an. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es seien in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich, so die Behörde.

Vertragslücke geschlossen
Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte "ergänzende Vertragsauslegung" geschlossen. Der BGH hatte seit 2004 in mehreren Urteilen Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit. (am)