Die Bafin hat am Donnerstag (13.6.) in einer Verdachtsmeldung mitgeteilt, sie habe Anhaltspunkte dafür, dass Sachwertanbieter Asuco Vermögensanlagen ohne Prospekt vertreibe. Dabei soll es sich um die beiden nachrangigen Schuldverschreibungen "Zweitmarktzins 35-2023" und "Zweitmarktzins 43-2023" handeln. Ausnahmen von der Prospektpflicht, wie sie das Vermögensanlagengesetz verfügt, seien "nicht ersichtlich".

Über Namensschuldverschreibungen der Reihe Zweitmarktzins bietet Asuco an, in ein Portfolio aus mehreren hundert Beteiligungen an bereits bestehenden Immobilienfonds zu investieren. Dass Asuco dafür keinen Prospekt erstellt, rechtfertigt der Anbieter mit Bezug auf eine Ausnahmeregelung im Vermögensanlagengesetz. Diese sieht vor, dass eine Prospektpflicht dann nicht besteht, wenn von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden. Dass es sich bei den beiden genannten Vermögensanlagen nicht um dieselbe handle, begründet Asuco mit zahlreichen und weitreichenden Unterschieden in der jeweiligen Ausgestaltung der Angebote.

Unterschiedliche Interpretationen, wann Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten
Auf Nachfrage von FONDS professionell ONLINE wollte die Bafin ihre Meldung nicht öffentlich kommentieren. Die Warnung könnte jedoch nach Einschätzung von Marktkennern im Zusammenhang mit einer Erläuterung der Bundesanstalt zu den Ausnahmen der Prospektpflicht stehen, die sie zuletzt im März dieses Jahres aktualisiert hat: "Im Sinne des Anlegerschutzes ist (...) zu beachten, dass diese Ausnahmen restriktiv ausgelegt und angewendet werden und in Zweifelsfällen von einer Prospektpflicht auszugehen ist", heißt es dort.

Asuco-Geschäftsführer Dietmar Schloz erklärt sich das Vorgehen der Bafin so: "Offenbar gibt es Anbieter, die die Prospektpflicht dadurch umgehen, dass sie zeitlich hintereinander Serien von Namensschuldverschreibungen emittieren, die sich in ihren Merkmalen nur minimal unterscheiden. Da diese Serien dem gesamten Vertrieb zur Platzierung angeboten werden, wird damit ein Dauervertrieb unter Umgehung der Prospektpflicht erreicht."

Asuco hofft, dass die Bafin die Warnmeldung zurückzieht
Zugleich betont er, diese Merkmale fänden sich bei den beiden in Rede stehenden Angeboten der Asuco nicht wieder. Vielmehr erfolge das Angebot einer Serie mit auf 20 Investoren begrenzten Vermögensanlagen auf Basis des konkreten Wunschs eines Vertriebspartners nach einer "eigenen" Vermögensanlage mit "eigenen von ihm vorgegebenen beziehungsweise verhandelten Merkmalen".

Die von der Asuco angebotenen "20er Serien" würden nicht zwingend zeitlich hintereinander, sondern könnten auch parallel zum Vertrieb angeboten werden, außerdem würden sie sich nicht nur minimal unterscheiden und nicht dem gesamten Vertrieb, sondern nur dem jeweiligen Vertriebspartner zur Verfügung stehen. "Wir hoffen jetzt natürlich, dass die Bafin nach Aufklärung durch uns die Warnmeldung wieder zurückzieht", sagt Schloz. (tw)