Immer mehr Banken erheben als "Verwahrentgelte" getarnte Strafzinsen auf Sichteinlagen oder Festgeld. Nun wird der Gegenwind von Verbraucherschützern heftiger: Wie das "Handelsblatt" berichtet, will der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gerichtlich klären lassen, ob Verwahrentgelte für Tagesgeld- und Girokonten überhaupt rechtens sind. "Wir halten Verwahrentgelte für private Kunden grundsätzlich für unzulässig", erklärt VZBV-Rechtsreferent David Bode der Wirtschaftszeitung. Der Verband habe an mehreren Landgerichten Klagen gegen insgesamt fünf Kreditinstitute eingereicht, darunter Genossenschaftsbanken und eine Sparkasse.

Geldhäuser gehen bislang davon aus, dass sie Minuszinsen nicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinaus erheben dürfen – wohl aber bei Neukunden, und auch bei Bestandskunden, wenn diese eine solche Regelung abnicken. Insbesondere bei Bestandskunden sieht der VZBV das allerdings anders. "Selbst wenn Verbraucher ausdrücklich zustimmen, ist die Einführung von Verwahrentgelten aus unserer Sicht in vielen Fällen nicht rechtmäßig", sagt Bode. In der Regel nutzten Kreditinstitute nämlich gleichlautende Formulare, um die Einwilligung der Kunden einzuholen. "Solche vorformulierten Schreiben betrachten wir auch als AGB-Klauseln und nicht als individuelle Vereinbarung", erklärt der Rechtsexperte.

Wo fangen Zahlungsdienste an?
Ein aktuelles Urteil dürfte Verbrauchern, die unter Strafzinsen leiden, Hoffnung machen: Bezüglich AGB-Klauseln und Gebühren hat der VZBV jüngst überraschend einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen. Dabei ging es um Gebührenerhöhungen, bei denen Banken es als "schweigende Zustimmung" der Kunden gewertet hatten, wenn diese nicht widersprachen. Der BGH hat dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Auch in Sachen Negativzinsen würden die Verbraucherschützer bis vor den BGH ziehen. Sie sind überzeugt: Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz legt fest, was Zahlungsdienste sind – und die pure Verwahrung von Einlagen gehört nicht dazu. Sie sei vielmehr die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Zahlungsdienste erbracht werden können. (fp)