Unter dem Stichwort "Pan-European Personal Pension Product" (Pepp) sollen Versicherungen, Banken, Pensionskassen, Wertpapierfirmen sowie Vermögensverwalter künftig Altersvorsorgeprodukte nach europaweit vereinheitlichten Regeln vertreiben können. Der Entwurf für die Pepp-Verordnung liegt nun vor (siehe PDF im Anhang). Er ist ein Rechtsrahmen für entsprechende Produkte.

Anbieter sollen Pepp-Produkte auch außerhalb ihres Heimatlandes vertreiben können. Das soll den Wettbewerb beleben, sagt Kommissions-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. Bisher würden verschiedene EU- und nationale Regeln "die Entwicklung eines großen, wettbewerbsfähigen Marktes für die private Altersvorsorge" verhindern. Anbieter sollen von Pepp vor allem über ein verbessertes "Pooling" der Assets und über Skaleneffekte profitieren.

Laut Kommission haben derzeit nur 27 Prozent der Europäer zwischen 25 und 59 Jahren eine private Altersvorsorge. Der Markt für private Versicherungen sei sehr fragmentiert, in manchen Staaten gebe es kaum Angebote. Die bestehende dritte Säule der Vorsorge in den jeweiligen Staaten soll von Pepp allerdings unberührt bleiben. Nun sind das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten am Zug: Sie müssen über den Entwurf beraten. 

Die wichtigsten Pepp-Punkte:

– Bis zu fünf Anlageoptionen
Sparer sollen die Möglichkeit haben, aus bis zu fünf Sparplanoptionen zu wählen. Darunter muss verpflichtend auch eine sehr sicherheitsorientierte sein, die das eingesetzte Kapital garantiert. Nur alle fünf Jahre darf die Kategorie gewechselt werden. Die Kosten beim Wechsel sollen gedeckelt werden.

– EU-weite Mitnahmefähigkeit
Anbieter können nationale Ausprägungen kreieren, die an die jeweiligen Steuergegebenheiten angepasst sind. Übersiedelt ein Anleger in einen anderen EU-Staat, wird er weiter in sein Produkt einzahlen können. Innerhalb derselben Pepp-Option können Konsumenten entscheiden, ob sie in ein neues nationales Schema wechseln oder ob sie ihre erworbenen Rechte ohne Liquidation mitnehmen wollen. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass man bei der Einzahlung in ein Länderschema dieselbe steuerliche Behandlung erfährt, wie bei einem vergleichbaren Pensionsprodukt in diesem Land.

– Leichter Anbieterwechsel und Transparenz
Den Vorgaben zufolge werden die Kosten bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter gedeckelt. Alle Gebühren müssen von Beginn an offengelegt werden, um die Vergleichbarkeit der Produkte gleich beim Entscheidungsprozess zu gewährleisten.

Auszahlungsmodalitäten
Anbieter sollen verschiedene Auszahlungsvarianten anbieten dürfen – jährlich, ganze Summe, Kombimodelle oder regelmäßige Entnahme. Die Kunden dürfen die Variante einmal in fünf Jahren ändern. (eml)