Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f respektive 34h Gewerbeordnung müssen bis Jahresende an eine wichtige Formalie denken: Der Prüfbericht für das Tätigkeitsjahr 2017 muss bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.

Die Einhaltung dieser Pflicht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Wer den Termin verschläft, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden. Zudem kann die wiederholte Nichtabgabe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit schüren und damit zum Widerruf der Erlaubnis führen, teilt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostwestfalen zu Bielefeld mit.

Im Prüfbericht bescheinigt der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer, dass der Berater seinen Pflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nachgekommen ist. Adressaten des Berichtes sind, je nach Bundesland verschieden, entweder die örtlichen Gewerbeämter oder die regionalen IHKen.

Für die Anforderung des Testats kann eine Gebühr fällig werden
Da es keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze gibt, muss bereits bei nur einer Anlagevermittlung oder -beratung im Kalenderjahr ein Prüfungsbericht erstellt werden. Ob die Beratung zu einem Abschluss und zu Provisionszahlungen geführt hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wer im Jahr 2017 überhaupt nicht beraten hat, kann eine formlose Negativerklärung abgeben. Nur wer sein Gewerbe im Jahr 2018 aufgelöst hat und dies der Erlaubnisbehörde entsprechend nachweisen kann, muss keinen Prüfbericht für 2017 abgeben.

Der Prüfbericht muss im Übrigen unaufgefordert abgegeben werden. Wenn es zu einer Mahnung durch die zuständige Erlaubnisbehörde kommt, werden Gebühren fällig. So berechnet beispielsweise die IHK Heilbronn-Franken für die Anforderung des Testats 50 bis 100 Euro. (mh)