Ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Novelle des Investmentsteuergesetzes ist getan: Das Bundeskabinett hat am 24. Februar den Regierungsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung verabschiedet und dabei die im Referentenentwurf gemachten Vorschläge zur Besteuerung von Publikums- und Spezialfonds weitgehend übernommen. Darüber hinaus hat die Regierung eine Änderung des Einkommensteuergesetzes auf den Weg gebracht, mit welcher Umgehungen bei der Dividendenbesteuerung – sogenannte Cum-Cum-Geschäfte – verhindert werden sollen.

Im Einzelnen soll das Altbestandsprivileg kippen. Das trifft alle Anleger, die noch Fondsanteile halten, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erworben haben. Erträge aus diesen Fonds bleiben nur bis Ende 2017 steuerbefreit. Ab 2018 werden auch die Erträge aus Fondsanteilen, die bis Ende 2008 gekauft wurden, mit 25 Prozent belastet. Allerdings soll es einen Freibetrag von 100.000 Euro geben.

15 Prozent Kapitalertragssteuer
Weiter sieht die geplante Reform dem Finanzministerium (BMF) zufolge vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikumsfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene mit 15,825 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten –  Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren sowie Erträge aus Termingeschäften – sind auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Hintergrund dieses Schrittes ist, dass in- und ausländische Publikumsfonds gemäß EU-Recht gleich besteuert werden.

Private Anleger müssen die Ausschüttungen eines Fonds grundsätzlich in voller Höhe versteuern. Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene wird bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (FONDS professionell ONLINE berichtete).

Wenn der Publikumsfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, wird eine Vorabpauschale erhoben, so das BMF weiter. So soll die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz. Dieser Basiszins ist ein einmal jährlich durch die Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale rund 0,7 Prozent betragen.

Altersvorsorgeprodukte verschont
Der deutsche Fondsverband BVI begrüßt den Entwurf weitgehend, sieht aber bei der Besteuerung der Immobiliengewinne Verbesserungsbedarf: "Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden", kommentierte BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. "Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden."

Wie bisher bleiben Investmenterträge steuerfrei, wenn die Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (Rürup-Renten) gehalten werden oder wenn die Erträge gemeinnützigen Anlegern zufließen.

Alles wie gehabt bei Spezialfonds
Bei Spezial-Investmentfonds, die für institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Industrieunternehmen konzipiert sind, wird die bisherige Systematik grundsätzlich fortgeführt. Gleichwohl sind auch hier Anpassungen erforderlich. Die Neuregelungen in diesem Bereich verfolgen die Ziele, Steuerumgehungsmodelle auszuschließen, Gestaltungsspielräume einzuschränken und EU-rechtliche Risiken auszuräumen.

Keine Cum-Cum-Geschäfte mehr
Für die Besteuerung von Dividenden sieht der Regierungsentwurf vor, dass Anleger diese mindestens 45 Tagen halten müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Diese Beschränkung gilt aber nur bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Der BVI fordert hier, da diese Regelung alle trifft, dass deutsche Dividenden in Fonds erst ab 2018, also mit Inkrafttreten der neuen Vorschriften zur Investmentbesteuerung, und nicht schon rückwirkend zum 1. Januar 2016 mit 15 Prozent belastet werden. (jb)