Die EU-Offenlegungsverordnung, die am 10. März in Kraft treten wird, sieht für Finanzberater wie Kreditinstitute oder Asset Manager, die Anlageberatung anbieten, bestimmte Pflichten vor. Die Frage, ob Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) unter den Begriff "Finanzberater" fallen oder eines Tages fallen könnten, betrachten spezialisierte Rechtsexperten unterschiedlich. Die Finanzaufsicht Bafin hat erklärt, dass 34f-ler nicht Adressat der Offenlegungsverordnung sind. Norman Wirth, Rechtsanwalt und Vorstand des Branchenverbandes AfW, hat dazu seine eigene Position.


Herr Wirth, der AfW hat kürzlich gemeinsam mit dem Branchenverband Votum einen Leitfaden für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler zur EU-Offenlegungsverordnung herausgegeben. Inzwischen ist klar, dass 34f-Vermittler von der Verordnung bis auf Weiteres nicht betroffen sind. Werden Sie den Leitfaden nun überarbeiten?

Norman Wirth: Auf keinen Fall. In der gemeinsamen Veröffentlichung haben AfW und Votum eine begründete Empfehlung abgegeben. Dabei bleiben wir. Es stimmt, dass Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO nach dem Wortlaut der Verordnung nicht von den darin für Finanzberater aufgeführten Pflichten betroffen sind. Das war uns bei Erarbeitung unserer Empfehlung bekannt und darauf haben wir auch hingewiesen.

Warum richtet sich der praktische Leitfaden dann auch an 34f-ler? 

Wirth: Der deutsche Gesetzgeber hat bekanntermaßen von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Artikels 3 Mifid II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über den Paragraf 3 Wertpapierhandelsgesetz von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Das wurde ziemlich eindeutig in Brüssel bei der Erstellung der Transparenzverordnung übersehen. Insofern handelt es sich um einen Redaktionsfehler, der sicher absehbar behoben wird. Schließlich spricht bereits – und ganz besonders – der in der Verordnung verwendete Oberbegriff "Finanzberater", unter den auch die Versicherungsvermittler fallen, für eine gewollte Einbeziehung. Vom Sinn und Zweck her sind 34f-Vermittler allemal von der Offenlegungsverordnung betroffen.

Wie meinen Sie das?

Wirth: Es wäre eine völlig praxisfremde Trennung, wenn Vermittler im Rahmen einer Allfinanzberatung lediglich bei Versicherungsanlageprodukten Informationen zu Nachhaltigkeit erteilen und dies bei anderen Anlageprodukten ohne Grund unterlassen. Der gewollte Ansatz ist doch, dass die Kunden Erläuterungen und Orientierung beim Thema Nachhaltigkeit in Finanzanlagen erhalten. Da kann eine solche Lücke nicht gewollt sein. Beim offenen 13. AfW-Vermittlerbarometer haben wir ermittelt, dass 91 Prozent derjenigen, die eine 34f-Erlaubnis haben, auch über eine Zulassung als Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d GewO verfügen. Unter AfW-Mitgliedern liegt der Anteil sogar bei 95 Prozent. Insofern eine Trennung herbeizureden, die erkennbar vom EU-Gesetzgeber nicht gewollt war und auch nicht sinnvoll ist, das ist nicht unser Ansatz.

In der Praxis wäre eine solche Trennung in der Tat nicht gerade sinnvoll.

Wirth: Überhaupt nicht! Es ist ja niemandem verständlich zu machen, dass ein Versicherungsmakler mit 34d-Zulassung bei der Vermittlung einer Fondspolice Pflichten zu beachten hat, die ihn als 34f-ler nicht treffen, wenn er über denselben Fonds berät, der auch in der Police enthalten ist.

Was empfehlen Sie 34f-Vermittlern also?

Wirth: Wir empfehlen weiterhin mit Nachdruck auch allen Vermittlern mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO, den Pflichten, welche die Transparenzverordnung für Finanzberater vorschreibt, nachzukommen. Schließlich ist es absolut kein Problem, die paar Hinweise umzusetzen, auf die wir das Ganze letztlich reduziert haben. Aber erlauben Sie mir auch noch eine Bemerkung zur Bafin.

Die wäre?

Wirth: Wie wir alle wissen, ist die im Koalitionsvertrag angedachte Übertragung der Zuständigkeit für die 34f-Vermittler weg von den Gewerbeämtern und Industrie- und Handelskammern hin zur Bafin in dieser Legislaturperiode aus den hinlänglich bekannten Gründen gescheitert. Wir begrüßen das sehr. Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn sich die Bafin, statt sich ohne Zuständigkeit darüber zu äußern, ob für die 34f-Vermittler gesetzliche Maßnahmen Anwendung finden oder nicht, vielmehr zügig für eine Klarstellung zu diesem Redaktionsfehler in Brüssel einsetzen würde – um der Sache willen. 

Vielen Dank für das Gespräch. (am)