Die Finanzaufsicht Bafin nimmt ihr noch junges Mandat des "kollektiven Verbraucherschutzes" weiterhin sehr ernst: Um Privatanleger zu schützen, beabsichtigt die Behörde, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference, CFDs) zu beschränken. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften Privatkunden dann nicht mehr angeboten werden. Dazu hat die Aufsicht am Donnerstag den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.  

Das ist das zweite Mal, dass sich die Behörde für ein Produktverbot stark macht, da sie Bedenken wegen des Anlegerschutzes hat. Mitte des Jahres hatte sie bereits angekündigt, für sogenannte Bonitätsanleihen ein Verkaufsverbot an Privatkunden durchsetzen zu wollen (FONDS professionell ONLINE berichtete). Banken und Vertriebe haben sich gegen dieses geplante Verbot zur Wehr gesetzt, eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Unkalkulierbares Verlustrisiko
Bei CFDs mit Nachschusspflicht hat die Bafin nun ebenfalls Bedenken im Hinblick auf den Anlegerschutz, die sie auch schon öffentlich geäußert hat (lesen Sie dazu auch den Kommentar "Bafin nimmt CFDs ins Visier: Muss das wirklich sein?" von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch).

Mit Differenzkontrakten wetten Anleger gehebelt auf die Kursentwicklung eines Basiswertes. Dies kann beispielsweise ein Index, eine Aktie, ein Rohstoff, ein Währungspaar oder ein Zinssatz sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Entwickelt sich der Basiswert in die vom Anleger vermutete Richtung, gewinnt der CFD an Wert – geht die Spekulation nicht auf, muss er den Differenzbetrag ausgleichen.

Übersteigt diese Differenz das eingesetzte Kapital, muss der Anleger bei einigen Produkten den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. "Das Verlustrisiko ist bei CFDs mit Nachschusspflicht für den Anleger unkalkulierbar. Aus Verbraucherschutzgründen können wir das nicht akzeptieren", erläutert Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

EU-Aufsicht warnte auch schon
Daher habe auch die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA zuletzt im Juli 2016 eine Investorenwarnung zu diesen Produkten ausgesprochen. Sie waren vor allem durch den sogenannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben. Viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste.

CMC Markets, einer der führenden CFD-Anbieter in Deutschland, betont, dass die Bafin nur auf Differenzkontrakte abstellt, bei denen Kunden mehr Geld verlieren können, als sie eingezahlt haben. "Die Anhörung zur Allgemeinverfügung der Bafin beinhaltet darüber hinaus keine weiteren Anforderungen, auch keine Begrenzung des Hebels. Wenn das Verlustrisiko des Kunden auf seinen Einsatz begrenzt ist, gelten keine Einschränkungen bei Marketing, Vertrieb und Verkauf von CFDs", teilte CMC am Freitag mit. Das Unternehmen "begrüße diesen ausgewogenen Ansatz" der Behörde.

Die geplante Allgemeinverfügung der Bafin ist auf deren Website veröffentlicht. Bis zum 20. Januar 2017 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. (jb/bm)