Corona-Krise hin oder her: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) möchte das geplante Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO (FinAnlVÜG) auf die Bafin so schnell wie möglich in Kraft setzen. Doch nun regt sich Widerstand im Bundesrat. Der federführende Finanz- ebenso wie der Wirtschaftsausschuss des Gremiums haben dem Bundesrat geraten, den vorliegenden Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 15. Mai abzulehnen. Dies geht aus den Empfehlungen der Ausschüsse vom 30. April 2020 hervor.

In ihrem Schreiben begründen die Ausschüsse ihre Ablehnung im Wesentlichen mit den Argumenten, die zuvor bereits verschiedene Branchenverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), die FDP sowie Teile des CDU-Bundestagsfraktion ins Feld geführt hatten: Es ließen sich keine Missstände erkennen, die einen Transfer der Aufsicht über 34f-Vermittler und 34h-Berater auf die Bafin rechtfertigten, heißt es in dem Papier. Die bisherige Regelung mit Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHKen) und der Gewerbeämter habe sich bewährt. 

Aufsichtswechsel ist "mittelstandsfeindlich"
Der geplante Aufsichtswechsel sei zudem mittelstandsfeindlich, konstatieren die Ausschüsse. Schließlich würde er voraussichtlich deutlich höhere Kosten sowie ein Mehr an Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Dies könnte viele unabhängige mittelständische Finanzanlagenvermittler dazu bewegen, ihr Geschäft aufzugeben. Daher sei der Gesetzentwurf in seiner aktuellen Form auch aus Verbrauchersicht abzulehnen. "Es verbleiben vor allem Vermittler, die in Vertriebsstrukturen eingebunden sind und sich häufig nicht allein am Kundeninteresse orientieren, sondern auch an internen Ziel- und Absatzvorgaben", schreiben die Ausschüsse. Für Verbraucher würde es damit schwieriger, Zugang zu unabhängiger Beratung zu erhalten. 

Darüber hinaus würden durch eine Übertragung der Aufsicht auf die Bafin Synergieeffekte verloren gehen. Denn: Viele Finanzberater sind gleichzeitig als Versicherungsvermittler tätig. Die Kontrolle über Inhaber einer solchen Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO soll jedoch bei den IHKen und den Gewerbeämtern verbleiben. Dies konterkariert aber das eigentliche Ziel der Bundesregierung, die zersplitterte Aufsicht über die Finanzbranche zu beseitigen.

Geldwäscheaufsicht ist nicht Sache der Kammern
Die Ausschüsse weisen zudem darauf hin, dass das geplante Gesetz dazu führen soll, Kapazitäten, die bei den IHKen frei werden, für eine stärkere Geldwäscheaufsicht zu nutzen. Dies sei aber nicht möglich, da die Geldwäscheaufsicht gar nicht zu den Aufgaben der Kammern gehört.

Weiterhin machen Finanz- und Wirtschaftsausschuss darauf aufmerksam, dass auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) den aktuellen Gesetzentwurf jüngst kritisch beurteilt hat. Nach Ansicht des NKR ist eine nachvollziehbare Darstellung des Ziels und der Notwendigkeit der Aufsichtsübertragung nicht im ausreichenden Maße erfolgt und entsprechend belegt worden. Zudem hat der NKR Zweifel an der Darstellung der Kosten geäußert. 

Bundesrat muss nicht zustimmen
Nach dem aktuellen Zeitplan soll sich der Bundestag am 7. Mai 2020 in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Bundesrat beschäftigt sich am 15. Mai erstmals mit dem Vorhaben, zum zweiten Mal in der ersten Juli-Woche. Sollte er den Entwurf tatsächlich ablehnen, könnte das Gesetz trotzdem passieren, denn eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht notwendig. (am)