Die Nachricht schlug Anfang Februar 2018 ein wie eine Bombe: Nach zähen Verhandlungen hatten sich Union und SPD endlich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Und der vorgelegte Entwurf brachte für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) einen echten Hammer: Unter der Überschrift "Verbraucherschutz" hieß es in Abschnitt X, Punkt 5: "Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." Genauso wurde der Passus dann auch verabschiedet.

Fast anderthalb Jahre später, nach mehrfacher heftiger Kritik aus der Branche und stillem Frohlocken auf Seiten der Banken, liegt nun ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen vor, abgestimmt mit dem Bundesjustizministerium. Es gibt Auskunft darüber, wie die Große Koalition ihre Pläne in die Tat umsetzen will.

Kein Worst Case
Wenn auch noch nicht alles bis ins letzte Detail geregelt ist, so steht eines zumindest fest: Der Worst Case, den Vermittler und auch manche Juristen befürchtet hatten, ist nicht eingetreten. Die Paragrafen 34f und 34h GewO werden zwar abgeschafft. Die Vermittler und Berater werden unter dem neuen Oberbegriff "Finanzanlagendienstleiter" zusammengefasst. Aber: Auch in Zukunft sollen sie nicht als Finanzdienstleistungsinstitute nach dem Kreditwesengesetz oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz eingestuft werden. Sie werden also keine Erlaubnis nach Paragraf 32 Kreditwesengesetz (KWG-Lizenz) benötigen und ihre Tätigkeit künftig weitestgehend so ausüben können wie bisher.

FONDS professionell ONLINE hat mit Unterstützung von Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Schlatter Rechtsanwälte in Heidelberg und Mannheim, die wesentlichen Änderungen aus dem Eckpunktepapier zusammengestellt – klicken Sie sich einfach durch unsere Bilderstrecke oben. (am)