Die Finanzaufsicht Bafin hat wie angekündigt die Vermarktung sowie den Vertrieb und Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference, CFDs) mit Nachschusspflicht an Privatkunden vollständig verboten. Basis ist eine Allgemeinverfügung nach Paragraf 4b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wie die Behörde schreibt. Allerdings ist von dem Verbot nur ein Bruchteil des CFD-Sortiments betroffen.

Damit hat die Bafin zum ersten Mal von ihrer Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch gemacht. In der Vergangenheit hatte die Behörde bereits Bonitätsanleihen im Visier. Im Fall dieser Produkte, die eben nicht sichere Anleihen, sondern komplexe Zertifikate sind, hat die Branche ein Verbot aber mit einer Selbstverpflichtung abwenden können.

Gehebeltes Investment
Die Verbotsbemühungen hinsichtlich CFDs kamen dem Vernehmen nach ins Rollen, nachdem im Zusammenhang mit der Abwertung des Schweizer Franken im Jahr 2015 einige Anbieter der Hebelprodukte ihren Betrieb einstellen mussten und Privatanleger ihr Geld verloren. Besonders betroffen waren Investoren, die in CFDs mit Nachschusspflicht investiert hatten.

Hier ist das Verlustrisiko nicht auf allein den Kapitaleinsatz des Kunden beschränkt: Mit den CFD-Kontrakten wetten Anleger gehebelt auf die Kursentwicklung eines Basiswertes. Dies kann beispielsweise ein Index, eine Aktie, ein Rohstoff, ein Währungspaar oder ein Zinssatz sein. Der Kapitaleinsatz ist verglichen zu einem Direktinvestment gering. Entwickelt sich der Basiswert in die vom Anleger vermutete Richtung, gewinnt der CFD an Wert – geht die Spekulation nicht auf, droht der Totalverlust.

Übersteigt diese Differenz das eingesetzte Kapital, muss der Anleger bei einigen Produkten aber den Unterschiedsbetrag aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen – er verliert also ungünstigstenfalls mehr als sein ursprüngliches Investment. "Das können wir aus Verbraucherschutzgründen nicht akzeptieren. Die Beschränkung des CFD-Handels ist deshalb ein notwendiger Schritt zum Schutz der Privatanleger", erklärt Bafin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele das Einschreiten der Aufsicht.

Anteil im Promille-Bereich
Allerdings sind die betroffenen Produkte nur eine Nische am Markt. Rafael Alexander Neustadt, Geschäftsführer des CFD-Verbandes, erklärte Anfang März auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE, dass von rund 71 Millionen Transaktionen im Jahr 2015 nur 3.000 von einer Nachschusspflicht betroffen gewesen seien – macht rechnerisch einen Anteil von 0,04 Promille (lesen Sie hierzu den Kommentar von FONDS professionell-Chefredakteur Bernd Mikosch).

Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht haben ab Veröffentlichung der Allgemeinverfügung drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen. Einige Anbieter haben bereits CFDs ohne Nachschusspflicht im Programm oder aufgrund der geplanten Allgemeinverfügung angekündigt, solche Angebote zu schaffen. (jb)