Die Finanzaufsicht Bafin darf weiterhin persönliche Daten von Anlageberatern der Sparkassen speichern. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Mehrere Anlageberater bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Geldhäusern wollten erreichen, dass die Bafin die bei ihr gespeicherten Daten unverzüglich löscht. Die Aufsicht speichert standardmäßig Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort der Sparkassenmitarbeiter sowie den Beginn ihrer Beschäftigung. Eine beantragte Löschung lehnte die Bafin ab. Eine Gruppe von Anlageberatern hatte dagegen geklagt.

Das Veraltungsgericht in Frankfurt am Main hatte die Klage jedoch abgewiesen. Nun hat der Verwaltungsgerichthof in Kassel auch eine Berufung der Sparkassen-Berater gegen das Urteil abgewiesen. Die Bafin hatte 2012 ein Mitarbeiter- und Beschwerderegister eingeführt. Dieses steht derzeit von verschiedenen Seiten massiv in der Kritik – Berater empfinden es als "Strafregister", Verbraucherschützer wiederum halten es in der praktizierten Form für weitgehend unbrauchbar.

In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es nun, dass die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nicht erfüllt seien. Es sei gesetzlich geregelt, welche Daten gespeichert werden sollen, um eine Identifikation der Mitarbeiter zu ermöglichen - und dies seien eben die Namen sowie Tag und Ort der Geburt. (ert)