Finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference oder CFDs) dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Kleinanleger vermarktet, vertrieben und verkauft werden. Eine nun zeitlich unbefristete Allgemeinverfügung der Bafin legt fest, dass bei Kontrakten mit einer Nachschusspflicht das im Mai 2017 ausgesprochene Verbot bestehen bleibt. Die deutsche Aufsicht gibt darüber hinaus maximal zulässige Hebel, Verlustbegrenzungen, Vermarktungsbeschränkungen und Risikohinweise für die hochspekulativen Produkte vor. Die Behörde hatte erst kürzlich die ebenfalls spekulativen binären Optionen dauerhaft verboten, die sie ebenso wie CFDs als zu riskant für Privatanlager ansieht.

Der Handel mit CFDs ist für Kleinanleger in Deutschland seit Mai 2017 und in der gesamten Europäischen Union durch entsprechende Erlasse der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA seit August 2018 eingeschränkt. Sobald das aktuell geltende ESMA-Verbot Ende Juli ausläuft, greft die Verfügung der Bafin. Ursprünglich sollten die unbefristet geltenden Vorschriften schon ab Februar dieses Jahres in Kraft sein.

ESMA warnt explizit vor Umgehen der Vorschriften
Neben dem schon länger bestehenden Verbot für CFDs mit Nachschusspflicht, bei denen Anleger mehr als ihr eingesetztes Kapital verlieren können, umfassen die Vorgaben der Bafin zum einen eine Hebel-Obergrenze abhängig vom Basiswert. Die Behörden sprechen hier von einem "Initial-Margin-Schutz".

Ferner gilt eine sogenannte Margin-Glattstellungsvorschrift auf Einzelkontobasis: Dabei wird der Prozentsatz des eingesetzten Kapital, bei dem CFD-Anbieter ein oder mehrere CFDs eines Kleinanlegers schließen oder "glattstellen" müssen, auf 50 Prozent der erforderlichen Mindest-Margin standardisiert, sodass die Verluste maximal die Hälfte des Investments ausmachen. Darüber hinaus gelten Beschränkungen für Werbebotschaften oder Incentives, mit denen Kleinanlegern Investitionen schmackhaft gemacht werden, sowie die Vorgabe standardisierter Risikowarnungen.

Der vorletzte Punkt stand vor ein paar Tagen übrigens wieder auf der Tagesordnung der ESMA. Die EU-Behörde meldete, dass einige Anbieter versuchten, die Vorgaben der Aufsicht zu umgehen: Zum Beispiel, indem sie aktiv die Möglichkeit bewerben, dass Kunden auf Anfrage auch als professionelle Anleger eingestuft werden können. Die ESMA warnte daher, dass sie das nicht dulden werde: "Wertpapierfirmen sollten es strikt unterlassen, Praktiken anzuwenden, die einen Anleger dazu anregen, veranlassen oder unter Druck setzen, die Behandlung als professioneller Kunde zu beantragen", heißt es in einer öffentlichen Bekanntmachung. (jb)